Kfz: Ordnungswidrigkeiten - Verwarnungsgeld / Bußgeld
Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gemäß §§ 24, 24a und 24 c Straßenverkehrsgesetz (StVG) werden nach den Verfahrensvorschriften des (Bundes-)Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) und auf der Grundlage der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) des Bundes verfolgt und geahndet.
Die Höhe des Verwarnungs- oder Bußgeldes richtet sich nach der Art und Schwere der Verkehrszuwiderhandlung:
Verwarnungsgeld:
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von 5,00 bis 55,00 Euro erheben.
Bußgeld:
Grob verkehrswidrige Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr können mit einem Bußgeld ab 60,00 Euro geahndet werden. Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden zudem Gebühren und Auslagen fällig. Rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24a und 24c StVG werden regelmäßig in das Fahreignungsregister (FAER) beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) eingetragen, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet wurde oder eine Geldbuße von mindestens 60,00 Euro festgesetzt wurde und die Zuwiderhandlung in der Anlage 13 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) genannt ist.
Kosten
Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden Verwaltungsgebühren und Auslagen fällig.
Spezielle Hinweise für Flensburg:
Bei Zahlungen ist die Angabe des Aktenzeichens unerlässlich. Es wird empfohlen, die im Bescheid enthaltenen Angaben zu übernehmen.
Zur Sicherheit sollten Sie auch das entsprechende
Kfz-Kennzeichen
angegeben.
Bankverbindung:
Nord-Ostsee Sparkasse IBAN: DE11 2175 0000 0017 1489 44 BIC: NOLADE21NOS