Wenn Sie pflegebedürftig sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe beantragen.

An wen muss ich mich wenden?

An wen muss ich mich wenden?

Frau Petersen (Tel. 0461-85 2909): A, He - Hz, Jo - Jz, N (ohne Nielsen + Nissen), P, U, V

Frau Gogoll (Tel. 0461-85 1068): B, C, D, I

Frau Lorenzen (Tel. 0461-85 1162): E, F, G, Ha - Hd, X, Y, Z

Herr Ganz (Tel. 0461-85 2782): Ja - Jn, K, L, Nielsen+Nissen

Frau Mühlbrandt (Tel. 0461-85 1683): M, O, Q, R, W

Frau Anastasiadis (Tel. 0461-85 2338): S, T

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Rechtsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

Hilfe zur Pflege erhalten Sie frühestens ab dem Zeitpunkt, ab welchem dem zuständigen Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen.

  • Als pflegeversicherte Person wenden Sie sich zunächst an Ihre zuständige Pflegekasse beziehungsweise Ihr privates Pflegeversicherungsunternehmen, das die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt.
  • Die Pflegekasse beziehungsweise das Pflegeversicherungsunternehmen beauftragt den
    • Medizinischen Dienst (MD) oder
    • andere unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter oder,
    • wenn Sie privat versichert sind, Medicproof, um ein Gutachten zum Vorliegen von Pflegebedürftigkeit und zum Pflegegrad zu erstellen, und klärt, welche Leistungen Ihnen in welcher Höhe zustehen.
  • Wenn diese Leistungen nicht ausreichen oder Ihnen gar keine Leistungen zustehen, beantragen Sie Hilfe zur Pflege bei Ihrem zuständigen Träger der Sozialhilfe. Dies gilt auch, wenn Sie nicht pflegeversichert sind.
  • Dort werden Sie beraten und können den Träger der Sozialhilfe über Ihren Leistungsbedarf informieren.
  • Der Träger der Sozialhilfe überprüft die von Ihnen eingereichten Unterlagen und Ihre Einkommens und Vermögensverhältnisse sowie gegebenenfalls auch die Ihrer Ehe- und Lebenspartnerin oder Ihres Ehe- und Lebenspartners. Bei minderjährigen und unverheirateten pflegebedürftigen Personen wird das Einkommen und Vermögen ihrer Eltern berücksichtigt.
  • Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid.

Voraussetzungen

  • Sie sind aus gesundheitlichen Gründen in Ihrer Selbständigkeit oder Ihren Fähigkeiten beeinträchtigt, sodass Sie der Hilfe durch andere bedürfen. Das heißt, Sie haben körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen, die Sie nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.
  • Die Pflegebedürftigkeit muss mit mindestens der Schwere bestehen, bei der ein gesetzlich festgelegter Pflegegrad zuerkannt wird. Das heißt, Sie müssen mindestens Pflegegrad 1 haben. Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 sind im Rahmen der Hilfe zur Pflege jedoch nur eingeschränkte Leistungen vorgesehen. Einen vollumfänglichen Zugang haben hingegen Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5.
  • Sie und Ihre nicht getrenntlebende Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise Ihr nicht getrenntlebender Ehe- oder Lebenspartner verfügen nicht über genügend Einkommen oder Vermögen, um die Pflegekosten zu decken.

Frist

Es gelten keine gesetzlich vorgegebenen Fristen. Sie sollten die Hilfe zur Pflege jedoch bereits vor einem Einzug in ein Pflegeheim oder vor der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege beantragen oder zumindest Ihren Bedarf vorher mitteilen. Denn die Leistungen der Sozialhilfe, also auch der Hilfe zur Pflege, setzen jeweils erst ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der erforderlichen Nachweise ab.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
  • Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids

Ansprechpunkt

  • Kreis oder kreisfreie Stadt
  • Ämter und Gemeinden, wenn der Kreis dies an diese übertragen hat.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 24.10.2023
Fachlich freigegeben durch:

Hilfe zur Pflege/Sozialhilfe: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS); nur für die Bezüge zur Pflegeversicherung: Bundesministerium für Gesundheit (BMG)