Beseitigung oder Abschneiden bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche innerhalb eines bestimmten Zeitraums beantragen
Urheber
Spezielle Hinweise für Flensburg:
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Volltext
Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, verbessern das Klima, filtern Staub und Schadstoffe und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- beziehungsweise Ortsbild und dämpfen Lärm. Damit Bäume erhalten bleiben sind sie - vor allem in stark besiedelten Räumen - besonders geschützt.
Wenn Sie einen Baum fällen möchten, kann eine Genehmigung erforderlich sein. Gegebenenfalls müssen Sie für den gefällten Baum einen Ausgleich leisten. Eine Fällgenehmigung ist insbesondere dann notwendig, wenn Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.
In der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September ist das Fällen von Bäumen und anderen Gehölzen verboten. Auch ist es verboten, diese auf den Stock zu setzen. Sie dürfen Bäume und andere Gehölze dann nur zur Pflege schneiden. Wenn Sie in der Zeit einen Baum fällen müssen, weil er zum Beispiel die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.
Spezielle Hinweise für Flensburg:
Das Technische Betriebszentrum Flensburg (TBZ) bearbeitet alle Anträge für:
- Baumfällungen
- andere Eingriffe an geschützten Bäumen
Das Antragsformular finden Sie auf der Internetseite des TBZ.
Wie läuft die Bearbeitung ab?
- Sie stellen den Antrag beim TBZ
- Fachkundige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter prüfen Ihren Antrag
- Sie erhalten den Bescheid von der Unteren Naturschutzbehörde normalerweise innerhalb von vier Wochen.
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Untere Naturschutzbehörden) oder falls in Ihrer Gemeinde eine Baumschutzsatzung besteht, an die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Erforderliche Unterlagen
Hilfreich sind Lagepläne, Beschreibungen sowie weitere Angaben, die zur Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Da weitere Unterlagen erforderlich sein können, wird empfohlen, sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.
Kosten
Die Gebühren betragen derzeit mindestens 40 € bei Erteilung einer Fällgenehmigung und mindestens 30 € im Falle eines Ablehnungsbescheides. Die Gebühr abhängig von der Anzahl der zur Fällung beantragten Bäume.
(In der Regel werden Ersatzpflanzungen erforderlich.)
Rechtsgrundlage(n)
- § 39 (5) Satz 1 Nummer 2 Bundesnaturschutzgesetz
- § 67 Bundesnaturschutzgesetz
- § 8 Landesnaturschutzgesetz
- § 17 Landesnaturschutzgesetz
- § 18 Landesnaturschutzgesetz
- § 21 Landesnaturschutzgesetz
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Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)