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Pflege-Angebote: Welche gibt es? Was zahlt die Pflegekasse?

  • Die Pflegekasse übernimmt  in der Regel einen Teil der Pflegekosten für Pflegebedürftige und deren Angehörige. Es handelt sich um pauschale Beträge, deren Höhe abhängig von der Einstufung der Pflegeperson in Pflegegrade ist.
  • Eine Eigenbeteiligung an den Pflegekosten ist in den meisten Fällen notwendig.

Die möglichen Pflege-Leistungen und die Pauschalkostenbeträge können Sie wie folgt entnehmen:

Pflege zu Hause (ambulante Pflege)

a) Versorgung privat

Wenn die Pflege durch eine private Pflegeperson – Angehörige, Nachbarn, Bekannte, Pflegedienste oder Einzelpflegekräfte – geleistet wird, erhält man eine Pflegegeldleistung. Die gesamte Versorgung ist durch die gewählte Pflegeperson sicherzustellen. Bei den Pflegegraden 2 bis 3 verpflichtet sich die/der Bezieher/in des Pflegegeldes halbjährlich bzw. bei den Pflegegraden 4 und 5 vierteljährlich eine Beratung und pflegefachliche Unterstützung in der häuslichen Umgebung durch
einen professionellen Pflegedienst abzurufen, um die Pflegequalität zu sichern. Der Pflegegrad 1 kann dies halbjährig als Wahlleistung in Anspruch nehmen.

Es stehen dem/der Pflegebedürftigen folgende monatlichen Geldleistungen zur Verfügung:

  • Pflegegrad 2 € 316,-
  • Pflegegrad 3 € 545,-
  • Pflegegrad 4 € 728,-
  • Pflegegrad 5 € 901,-

(§ 37 SGB XI)

b) Versorgung durch professionellen Pflegedienst

Wenn die Pflege durch einen professionellen Pflegedienst geleistet wird, erhält man die sogenannte Pflegesachleistung.

Die Pflegesachleistung beträgt monatlich:

  • Pflegegrad 1 € 125,- (durch Umwidmung des Entlastungsbetrages (§ 45b))
  • Pflegegrad 2 € 689,-
  • Pflegegrad 3 € 1298,-
  • Pflegegrad 4 € 1612,-
  • Pflegegrad 5 € 1995,-

Der Pflegedienst muss einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen abgeschlossen haben. Er rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Die Leistung – sofern sie den für den Pflegegrad zustehenden Betrag nicht überschreitet – wird nicht von/vom der Pflegebedürftigen privat an den Dienst gezahlt! Nur Leistungen, die den Pauschalbetrag für den Pflegegrad übersteigen, werden Ihnen privat in Rechnung gestellt.

Es sollte immer ein Pflegevertrag mit dem Pflegedienst abgeschlossen werden, in
dem die monatlichen Leistungen und deren Preis schriftlich festgehalten werden.
(§ 36 SGB XI)


c) Kombination (privat/professioneller Pflegedienst)


Wenn die Versorgung sowohl durch eine private Pflegeperson als auch durch einen professionellen Pflegedienst sichergestellt wird, kann man die Kombinationsleistung (Pflegesachleistung und Pflegegeldleistung) in Anspruch nehmen (bei den Pflegegraden 2 bis 5). Der Pflegedienst rechnet seine Leistungen mit der Pflegekasse ab, anteilig prozentual erhält man zusätzlich Pflegegeld.


Beispiel


Bei einem Pflegebedürftigen mit dem Pflegegrad 2 benötigt der Pflegedienst für acht Mal monatlich Hilfe beim Baden oder Duschen incl. Einsatzpauschale 40% der Pflegesachleistungen, somit erhält die/der Pflegebedürftige 60% des Pflegegeldes ausgezahlt.

  • Der Pflegedienst erhält: € 279,- (= 40 % von 698,- €)
  • Der Pflegebedürftige erhält: € 189,- (= 60 % von 316,- €)

(§ 38 SGB XI)

Unterstützung im Alltag

Wer kann einen Antrag stellen?

Die Angebote zur Unterstützung im Alltag richten sich

  • einerseits direkt an den Pflegebedürftigen, um seine Selbstständigkeit weiter zu fördern bzw. zu erhalten.
  • Andererseits richten sie sich an die Pflegenden, die einer hohen Belastung durch den Pflegealltag ausgesetzt sind, um diese zu entlasten.

Der Betreuungs- und Entlastungsbetrag, welcher zur Stärkung der ambulanten Versorgung dient, wird seit  2017 besser verständlich als Entlastungsbetrag bezeichnet. Dieser Leistungsbetrag (125,- € monatlich) steht allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 zu, wenn sie ambulant versorgt werden.

Wie/wofür erhalte ich den Entlastungsbetrag?

Es handelt sich um einen Kostenerstattungsbetrag, welcher auf Antrag bei der Pflegekasse, zusammen mit den Rechnungen bzw. Quittungen, erstattet wird.

Der Betrag ist zweckgebunden und darf nur für bestimmte landesrechtlich anerkannte niedrigschwellige Angebote eingesetzt werden, nicht jedoch für selbst beschaffte helfende Personen.

  • niedrigschwellige Angebote der Betreuung (z. B. Vorlesen, Spaziergänge) als auch Beschäftigung (z. B. Musizieren, Singen, Malen) bzw. Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege.
  • Ausschließlich Pflegebedürftige des Pflegegrad 1 können diesen Betrag auch für Leistungen der Grundpflege bei einem ambulanten Pflegedienst umwidmen.
  • Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 können diesen Betrag ebenfalls für hauswirtschaftliche Leistungen bei einem ambulanten Pflegedienst verwenden.


Ein nicht in Anspruch genommener Betreuungsbetrag kann in das nachfolgende
Kalenderjahr übertragen werden. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können
40% der nicht in Anspruch genommenen ambulanten Sachleistungen für diese
Angebote verwenden.

Für Pflegebedürftige, welche bis zum 31.12.2016 den erhöhten Betrag (208,- € mo-natlich) erhalten haben, gilt ein Besitzstandsschutz. Daher erhalten sie auch weiterhin den erhöhten Betrag für bestimmte landesrechtlich anerkannte niedrigschwellige Angebote, hierfür ist kein separater Antrag notwendig.

(§ 45a und § 45b SGB XI)

Pflege-Wohngemeinschaften (alternative Wohnformen)

Ein selbstbestimmtes Leben im Alter bieten alternative Wohnformen. Die Pflegeversicherung fördert Pflegewohngemeinschaften. Eine Pflegewohngemeinschaft muss mindestens zwei und maximal elf Mitglieder haben.

Hier leben pflegebedürftige Menschen zusammen und erhalten gemeinsam Unterstützung. Die Privatsphäre und Eigenständigkeit bleiben erhalten. Ein Wohngruppenzuschlag ist an einen Pflegegrad (1 bis 5) gebunden, es müssen mindestens zwei Mitglieder diese Voraussetzungen erfüllen.

Der Wohngruppenzuschlag beträgt monatlich 214,- €. Für die Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe kann jede/r Pflegebedürftige, die/der sich beteiligt, eine Anschubfinanzierung von 2.500,- € (max. pro Wohngemeinschaft 10.000,- €) beantragen.

Weitere Informationen und Beratungen hierzu bietet die Koordinationsstelle für innovative Wohn- und Pflegeformen im Alter (https://kiwa-sh.de).
(§ 38a & 45e SGB XI)

Tages- und Nachtpflege

Die Tages- und die Nachtpflege sind teilstationäre Versorgungsformen für die Pfle-gegrade 2 bis 5, bei denen die/der Pflegebedürftige innerhalb einer Einrichtung be-treut wird. Es gibt Unterschiede bei den Anbietern, welche die Beförderung der/des Pflegebedürftigen zwischen der Einrichtung und der Wohnung sowie die Übernahme der Beförderungskosten betreffen. Diese Betreuungsform kann die/der Pflegebedürftige in Anspruch nehmen, als Stärkung bzw. Ergänzung der ambulanten Pflege und um die Versorgung der/des Pflegebedürftigen, in ihrer/seiner Häuslichkeit sicher zu stellen. Diese Versorgungsform kann pflegende Angehörige bei Berufstätigkeit sowie bei der besonderen Betreuung von psychischen Erkrankungen entlasten, einen Krankenhausaufenthalt verkürzen und alleinstehende Personen vor Vereinsamung schützen.

Die Pflegekasse übernimmt die Aufwendungen für die medizinische Behandlungspflege, die Pflege sowie die soziale Betreuung. Die Verpflegungskosten innerhalb der Einrichtung sind privat zu finanzieren.

Die/der Pflegebedürftige hat einen monatlichen Anspruch auf teilstationäre Pflegeleistungen im Umfang von bis zu:

  • Pflegegrad 1 € 125,- (durch Umwidmung des Betreuungs- und Entlastungsbetrag (§ 45b))
  • Pflegegrad 2 € 689,-
  • Pflegegrad 3 € 1298,-
  • Pflegegrad 4 € 1612,-
  • Pflegegrad 5 € 1995,-

Es ist möglich, die Leistungen der Tages- und Nachtpflege mit dem Pflegegeld und/oder den ambulanten Sachleistungen ohne Kürzungen zu kombinieren.
(§ 41 und § 45b SGB XI)

Pflegeheim (stationäre Pflege)

Wenn die ambulante pflegerische Versorgung zu Hause bzw. durch Tages- oder
Nachtpflege nicht oder nicht mehr möglich ist, kann die/der Pflegebedürftige in ein Pflegeheim (mit den Pflegegraden 2 bis 5) umziehen.

Die Pflegekassen übernehmen für die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung monatlich pauschal bei:

  • Pflegegrad 1 € 125,- (Zuschuss)
  • Pflegegrad 2 € 770,-
  • Pflegegrad 3 € 1262,-
  • Pflegegrad 4 € 1775,-
  • Pflegegrad 5 € 2005,-

Gesondert sind im Pflegesatz der Einrichtungen noch die Kosten für Verpflegung,
Unterkunft und Investitionskosten enthalten. Diese Kosten sind privat zu zahlen. Darüber hinaus können mit der Einrichtung noch Zusatzleistungen vereinbart werden, die jedoch auch selbst finanziert werden müssen.

Seit Januar 2017 wurde für die Pflegegrade 2 bis 5 ein Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE) eingeführt. Unabhängig vom Pflegegrad zahlen alle Heimbewohner (der Pflegegrade 2 bis 5) den gleichen Zuzahlungsbetrag (Eigenbetrag + Unterkunft + Verpflegung + Investitionskosten). Diese Veränderung birgt den Vorteil, dass eine höhere Pflegebedürftigkeit jetzt nicht mehr mit einem höheren Eigenanteil verbunden ist.

(§ 43, §87a und §92e SGB XI)


Bei geringem Einkommen kann für die Finanzierung der Investitionskosten beim Sozialamt (Sachgebiet Hilfe zur Pflege) Pflegewohngeld beantragt werden. Die Antragstellung erfolgt in der Regel durch den Träger der Pflegeeinrichtung, wenn die/der Pflegebedürftige dem zugestimmt hat. (LPflegeGVO §6ff)


Besonderheiten bei Einrichtungen der Behindertenhilfe

In vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe, die zur Teilhabe und Leben in Gemeinschaft, am Arbeitsleben, zur schulischen Ausbildung oder Erziehung dienen, werden für Pflegebedürftige (der Pflegegrade 2 bis 5) von der Pflegekasse 10 % des Heimentgelts (höchstens 266,- € monatlich) übernommen.
(§ 43a SGB XI)

Kurzzeitpflege


In den Fällen, in denen zeitweise weder häusliche noch teilstationäre Pflege möglich ist, hat die/der Pflegebedürftige Anspruch auf vollstationäre Kurzzeitpflege.

Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn:

  • im Anschluss an eine stationäre Krankenhausbehandlung eine ambulante Versorgung oder
  • in einer anderweitigen Ausnahmesituation eine häusliche oder teilstationäre Pflege nicht im erforderlichen Umfang möglich ist.


Der Leistungsanspruch besteht für längstens 8 Wochen pro Jahr und beträgt maximal 1.612,- €. Durch den Einsatz der Leistungen der Verhinderungspflege, welche nicht verwendet wurden, ist eine Erhöhung der Pflegekassenleistungen möglich (max. 3.224,- €) pro Kalenderjahr. Seit Januar 2017 besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege über die Pflegeversicherung für die Pflegegrade 2 bis 5.

Darüber hinaus ist die Kurzzeitpflege für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene auch in Einrichtungen der Behindertenpflege oder anderen geeigneten Einrichtungen ohne Versorgungsvertrag der Pflegekassen möglich. Bisher musste diese Gruppe häufig in zugelassenen Einrichtungen der Altenpflege versorgt werden oder der Anspruch auf Kurzzeitpflege konnte gar nicht genutzt werden. Seit dem 01. Januar 2015 besteht der Anspruch auch für Menschen mit Behinderungen, die über 25 Jahre alt sind.

Pflegende Angehörige, die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, erhalten für jeweils 8 Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes. Wenn Sie als pflegende/r Angehörige/r sich selbst in einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme befinden, kann die Kurzzeitpflege in einer dieser Einrichtung stattfinden, wenn eine Unterbringung des Pflegebedürftigen notwendig ist.
(§ 42 SGB XI)

Verhinderungspflege

Ist die normalerweise pflegende Person verhindert (z. B. wegen Krankheit oder Urlaub), so stehen für bis zu sechs Wochen im Jahr bis zu 1612,- € für Verhinderungspflege zur Verfügung. Durch den Einsatz der Leistungen der Kurzzeitpflege, welche nicht verwendet wurden, ist eine Erhöhung der Pflegekassenleistungen möglich (max. 2.418,- €) pro Kalenderjahr. Seit Januar 2017 besteht der Anspruch auf Verhinderungspflege für die Pflegegrade 2 bis 5. Diese kann sowohl ambulant (durch Ehrenamtliche, Angehörige, einen Pflegedienst oder eine erwerbsmäßige Pflegeperson) als auch stationär in einer Pflegeeinrichtung durchgeführt werden. Der Betrag kann auch stunden-, tage- oder wochenweise in Anspruch genommen werden.


Voraussetzung

Voraussetzung für Verhinderungspflege ist, dass zuvor für mindestens sechs Monate ambulante Pflege geleistet wurde und die/der Pflegebedürftige zur Zeit der Verhinderung mindestens den Pflegegrad 2 besitzt.

Wenn die Ersatzpflegeperson bis zum zweiten Grad verwandt bzw. verschwägert
oder in der gleichen Hausgemeinschaft wohnhaft ist, dann dürfen die Aufwendungen nicht das 1,5 fache des Pflegegeldes übersteigen. Eine Erhöhung bis zu 1.612,- € ist möglich, wenn zusätzliche Kosten bei der Pflegeperson nachgewiesen werden (z.B. Fahrtkosten).

Wenn pflegende Angehörige Verhinderungspflege in Anspruch nehmen wollen, erhalten sie ab 1. Januar 2015 für jeweils 8 Wochen je Kalenderjahr weiterhin die
Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes.
(§ 39 SGB XI)


(technische) Pflege-Hilfsmittel

Auf eine Versorgung mit Pflegehilfsmitteln haben Pflegebedürftige aller Pflegegrade einen Anspruch, wenn es die Pflege erleichtert, Beschwerden lindert oder eine eigenständige Lebensführung ermöglicht.

Die Pflegehilfsmittel müssen beantragt werden, und der Bedarf wird von einer Pflegefachkraft oder dem medizinischen Dienst der Krankenkassen überprüft. Benötigte Hilfsmittel, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung bestehen, sind von der Krankenversicherung bzw. den zuständigen Leistungsträgern zu übernehmen und werden ärztlich verordnet (z. B. Inkontinenzvorlagen).

Die Pflegekasse unterscheidet die Hilfsmittel wie folgt:

  • für den Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bis monatlich € 40,00 (z.B. Betteinlagen, Einmalhandschuhe, Mundschutz)
  • für technische Pflegehilfsmittel, wie Mobilitätshilfen, Rollstühle, Hebehilfen, Pflegebetten, Lagerungshilfen. Die Zuzahlung beträgt hier 10 %, jedoch maximal 25,- € pro Hilfsmittel
  • in einigen Fällen (z. B. bei Alleinlebenden) Kostenübernahme für die Grundgebühr für ein Hausnotrufgerät bis max. 23,00 € monatlich.

(§ 40 SGB XI)

Wohnungsanpassung im Pflegefall

Von der Pflegekasse können auf vorherigen Antrag Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfeldes von Pflegebedürftigen bis zu 4.000 Euro gewährt werden.

Die Zuschüsse sind einkommensfrei und stehen jedem Pflegegrad zur Verfügung. Die Anpassungsmaßnahmen sollen die häusliche Pflege der/des Pflegebedürftigen sicherstellen, entlasten oder eine eigenständige Lebensführung wieder aufbauen.

Diese Maßnahmen haben das Ziel, einer Überbelastung der Pflegekraft entgegenzuwirken. Auch hier gilt vorherige Beantragung bei der zuständigen Pflegekasse.

Wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammen wohnen, ist eine Förderung bis maximal 16.000 Euro möglich.

Die Förderung kann auch ein zweites Mal in Anspruch genommen werden, wenn aufgrund einer veränderten Pflegesituation erneute Umbaumaßnahmen notwendig sind.

Die Zuschüsse gliedern sich in:

  • Maßnahmen an bzw. in der Bausubstanz (Türverbreiterungen, Entfernen von Türschwellen, fest installierte Rampen, Umbaumaßnahmen im Badezimmer zur Pflegeerleichterung (Einbau einer bodengleichen Dusche), Handgriffe oder Handläufean Treppen bzw. langen Fluren, Treppenlifter). Eine Rücksprache mit der/dem Vermieter/in ist empfehlenswert, da dieser einen Rückbau nach einem Auszug fordern kann.
  • Es können auch Maßnahmen des Ein- bzw. Umbaus von Mobiliar (welches für die individuelle Pflegesituation hergestellt oder umgebaut werden muss) genehmigt werden.
  • Ein Umzug in eine bedarfsgerechte Wohnung kann ebenfalls eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme sein.


Leistungen für Angehörige

Pflegekurse für Angehörige und Ehrenamtliche

Wenn Pflegebedürftige von Angehörigen oder ehrenamtlichen Helfern betreut wer- den, dann können die Pflegenden Pflegekurse von der Pflegekasse bzw. deren Ko-operationspartnern (z.B. Verbände der freien Wohlfahrtspflege, Volkshochschulen und anderen Bildungsvereinen) wahrnehmen. Die Veranstaltungskosten werden von der Pflegekasse getragen. In den Kursen werden Informationen und praktische Hilfe zur Pflege vermittelt, zudem besteht die Möglichkeit einer Beratung und eine Unterstützung im individuellen Pflegealltag zu erhalten. Innerhalb der Kurse können Austauschgespräche und Kontakte zu anderen Pflegenden hergestellt werden. (§ 45 SGB XI)

Kurzzeitige Freistellung von der Arbeit

Wird ein Angehöriger pflegebedürftig, muss schnell Hilfe organisiert werden. Neben dem Anspruch auf Pflegezeit haben Beschäftigte (dies gilt nicht für Beamtinnen/Beamte) daher das Recht, ihrer Arbeit bis zu maximal zehn Tagen fernzubleiben (die so genannte kurzzeitige Arbeitsverhinderung). Diese zehn Tage gelten pro Pflegefall und können auch zwischen z. B. Geschwistern aufgeteilt werden. In dieser 1918 Zeit bleiben die Beschäftigten sozialversichert. Anspruch auf eine kurzzeitige Freistellung haben alle Beschäftigten, dies ist unabhängig von der Mitarbeiter/innenanzahl der/des Arbeitgeberin/Arbeitgebers. Die/Der Arbeitgeber/in kann eine ärztliche Bescheinigung der Pflegebedürftigkeit (mindestens Pflegegrad 1) der/des Angehörigen mit der Notwendigkeit der Arbeitsverhinderung verlangen. Das Attest der Pflegebedürftigkeit kann auch nachgereicht werden. Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Entgeltersatzleistung für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung, wenn der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung leistet. Es beträgt 90 - 100 % des Nettoarbeitsentgeltes. Landwirtinnen/Landwirte können anstatt des Pflegeunterstützungsgeldes Betriebshilfe erhalten. Dies muss bei der Pflegekasse oder dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen beantragt werden. (§ 2 Pflegezeitgesetz; § 44a SGB XI)

Pflegezeit

Nahe Angehörige von Pflegebedürftigen (mindestens Pflegegrad 1 bzw. eine begrenzte Lebenserwartung von wenigen Wochen oder Monaten) haben zudem einen Anspruch auf Pflegezeit (dies gilt nicht für Beamtinnen/Beamte) und können sich in diesem Rahmen für die Dauer von bis zu sechs Monaten von der Arbeit freistellen lassen. Die Freistellung kann vollständig oder in Form einer Arbeitszeitreduzierung erfolgen. Dies gilt aber nur für Beschäftigte in Betrieben mit mindestens 15 Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern. Für die Inanspruchnahme der Pflegezeit muss sie zehn Tage vor dem Beginn schriftlich mit Umfang, Zeitraum und nachgewiesener Pflegebedürftigkeit beim Arbeitgeber angekündigt werden. Es besteht ein Kündigungsschutz von der Ankündigung (max. 12 Wochen vor dem Pflegezeitbeginn) bis zum Pflegezeitende. Ausnahmen vom Kündigungsschutz werden über die Landesbehörde für Arbeitsschutz geregelt. Voraussetzung ist, dass mindestens 14 Stunden wöchentlich für die Pflege aufgewendet werden und die wöchentliche Berufstätigkeit 30 Stunden nicht überschreitet. Bei der Pflegeversicherung wird für den Status einer Pflegeperson von einem Stundenumfang von 10 Stunden an mindestens 2 Tagen in der Woche aus- gegangen. Eine Angleichung der Stunden im Pflegezeitgesetz ist nicht vorgesehen. Bei der Versorgung von mehreren Pflegebedürftigen können die Versorgungszeiten zusammengerechnet werden. Vorzeitige Pflegezeitbeendigung oder ein Teilzeitmodell der Pflegezeit ist nur in Absprache mit der/dem Arbeitgeber/in möglich. Die Pflegeperson ist während der Pflegezeit sozial- und unfallversichert. Die Beiträge zahlt die Pflegekasse. Für die Pflegezeit können Beschäftigte ein zinsloses Darlehen für die Absicherung des Lebensunterhalts erhalten. Dies wird beantragt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (www.bafza.de). (§ 3, § 4; § 5 & § 6 Pflegezeitgesetz; § 44 SGB XI; § 3 Familienpflegezeitgesetz)

Familienpflegezeit

Das Familienpflegezeitgesetz (dies gilt nicht für Beamtinnen/Beamte) soll Berufstätigen eine weitere Möglichkeit eröffnen, die Pflege einer/s Angehörigen im häuslichen Bereich zu leisten bzw. zu unterstützen. Mit der Neuregelung haben nahe Angehörige seit 2015 bis zu 24 Monate lang die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche zu reduzieren. Ein Rechtsanspruch besteht aber nur in Betrieben mit mehr als 25 Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern. Die Familienpflegezeit muss acht Wochen vor der Inanspruchnahme schriftlich mit Umfang, Zeitraum, nachgewiesener Pflegebedürftigkeit (mindestens Pflegegrad 1) und Neuverteilung der Arbeitszeit angemeldet werden.

Durch die Familienpflegezeit kann beispielsweise ein/e Vollzeitbeschäftigte/r ihre/seine Arbeitszeit auf 50 % reduzieren, wenn sie/er eine/n Angehörige/Angehörigen pflegt – und das bei einem Gehalt von in diesem Fall 75 % des letzten Bruttoeinkommens. Zum Ausgleich muss sie/er später wieder voll arbeiten, bekommt in diesem Fall aber weiterhin nur 75 % des Gehalts – so lange bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen ist. Es besteht der gleiche Kündigungsschutz wie bei der Pflegezeit.

Beitragszahlungen in der Familienpflegezeit und die Leistungen der Pflegeversicherung zur gesetzlichen Rente bewirken einen Erhalt der Rentenansprüche. Diese Ansprüche steigen mit der Höhe des Pflegegrades. Damit halten pflegende Angehörige, trotz Ausübung der Pflege, die Rentenansprüche etwa auf dem Niveau der Vollzeitbeschäftigung. Ein zinsloses Darlehen ist, wie bei der Pflegezeit, ebenfalls möglich. Dies wird beantragt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (www.bafza.de).

Pflegezeit und Familienpflegezeit können auch kombiniert in Anspruch genommen werden, jedoch sind sie auf max. 24 Monate je Pflegebedürftige/n begrenzt. Das neue Pflegestärkungsgesetz sieht keine Änderungen im Familienpflegezeitgesetz vor, daher ist der Pflegegrad 1 ausreichend für den Anspruch auf Familienpflegezeit. (§ 2, § 2a & § 3 Familienpflegezeitgesetz; § 44 SGB XI)

Beratung und Unterstützung von pflegebedürftigen Menschen und ihren Angehörigen

Mit dem Pflegestärkungsgesetz II wurde eine Verbesserung der Beratungs- und Informationsangebote festgelegt:

  • Die Pflegekassen unterstützen durch verständliche Information und Aufklärung über Pflegebedürftigkeit, Leistungen der Pflegekasse bzw. anderer Träger, gesundheitsfördernde Lebensführung zur Vorbeugung von Pflegebedürftigkeit sowie Präventions- und Rehabilitationsempfehlungen.
  • Leistungs- und Preisvergleichslisten der regionalen Pflege- und Hilfsdienste werden von der Pflegekasse auf Anforderung zur Verfügung gestellt.
  • Nach einem Erst- bzw. Folgeantrag muss die Pflegekasse innerhalb von 14 Tagene ine feste Ansprechperson und einen konkreten Pflegeberatungstermin anbieten.  Die/Der Versicherte kann auf Wunsch die Beratung in der Häuslichkeit erhalten.
  • Die Pflegekasse ist verpflichtet, kostenlose Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen anzubieten.
    (§ 7,§ 7a,§ 7b, § 7c, § 45 SGB XI)

Beiträge zur Rentenversicherung

Die Pflegeversicherung übernimmt die Beiträge zur Rentenversicherung, wenn Sie
eine/n Angehörige/n mit mindestens dem Pflegegrad 2 versorgen.

Dies muss an wenigstens 10 Stunden alle sieben Tage und geringstenfalls an 2 Tagen in diesen Wochen erfolgen, dabei darf eine berufliche Tätigkeit von 30 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.

Erst wenn diese Kriterien erfüllt sind, besitzen Sie im Sinne der Pflegeversicherung den Status einer Pflegeperson und können soziale Leistungen erhalten. Die Beitragshöhe orientiert sich an dem Pflegegrad bzw. der Pflegebedürftigkeit und dem Ausmaß der Pflegetätigkeit.
(§ 44 SGB XI)

Andere soziale Leistungen zur Sicherung der Pflegepersonen

Mit dem Status einer Pflegeperson sind Sie gesetzlich unfallversichert und nach dem Recht der Arbeitsförderung versichert. Nichterwerbstätige Pflegepersonen haben auf vorherigen Antrag einen Anspruch auf Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge.