Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.

Mehr Informationen zum Datenschutz


Verbleib eines Kindes bei einer Pflegeperson

Pflegekinder aufnehmen

  • Sie möchten wissen, warum Glück sich vermehrt, wenn man es teilt?
  • Sie möchten Kindern aus belasteten Familien ein Zuhause schenken?
  • Sie möchten sich erkundigen, was es bedeutet Pflegeeltern zu sein und wie wir Sie unterstützen können?

Wir freuen uns über Ihr Interesse und auf Ihre Kontaktaufnahme!

Pflegeeltern sein - Was bedeutet das eigentlich?

Wenn Sie sich entscheiden, ein Pflegekind aufzunehmen, sollten Sie sich Ihrer Entscheidung ganz sicher sein.

Sie sollten belastbar und bereit sein, auf lange Zeit viel zu geben und dabei zu akzeptieren, dass das Kind Eltern hat, die selbst bei Abwesenheit in seinem Leben ihre Bedeutung haben.

Sind Sie sich darüber im Klaren, kann die Entscheidung für ein Pflegekind eine vielseitige, interessante und schöne Aufgabe sein.

Wie lange sind Sie Pflegeeltern?

Die Aufnahme eines Kindes kann befristet oder auf Dauer sein:

  • Wenn es die Situation erlaubt, bemühen wir uns, das Kind in den elterlichen Haushalt zurückzuführen.
  • Besteht keine Chance mehr, dass das Kind wieder nach Hause zurückkehrt, bemühen wir uns um Klärung der Perspektive für das Kind, möglichst durch Einigung aller Beteiligten oder durch einen Beschluss des Familiengerichtes.

Voraussetzungen

Wer kann Pflegekinder aufnehmen?

  • Familien
  • kinderlose Paare
  • Alleinerziehende
  • Alter: Eine Altersgrenze ist nicht festgelegt. Ein natürliches Verhältnis zwischen dem Alter des Kindes und dem Alter der Pflegeeltern ist wünschenswert.

Was müssen Sie mitbringen?

  • Geordnete, gesicherte Verhältnisse
  • Unterkunft: Wohnung oder Haus müssen groß genug sein.
  • Bereitschaft zur Zusammenarbeit
  • Verständnis und Einfühlungsvermögen für die besonderen Bedürfnisse des Kindes und auch für die besondere Situation der Herkunftsfamilie.
  • Sie können sich umfassend um die Versorgung und Erziehung des Kindes kümmern.

Wichtig ist:

  • Sie haben das Einverständnis aller Familienmitglieder für die Aufnahme eines Pflegekindes.

Was wir Ihnen bieten

  • Wir bieten einen Pflegeeltern-Vorbereitungskurs an.
  • Wir beraten Eltern, Pflegeeltern und Pflegekinder in allen Fragen, die das Pflegeverhältnis betreffen.
  • Wir vermitteln Kinder in geeignete Pflegefamilien.
  • Wir unterstützen Kontakte zwischen Pflegefamilie, Kind und Herkunftsfamilie.
  • Wir kümmern uns um alle Belange bevor, während und nachdem ein Kind in Pflege gegeben wurde.
  • Wir bieten Fortbildung für Pflegeeltern.
  • Wir zahlen Pflegegeld, das nach Alter des Pflegekindes und Erziehungsaufwand gestaffelt ist.
  • Wir treffen uns einmal im Monat zum Pflegeelternabend

Sonderfall: Bereitschaftspflegefamilie

Die Bereitschaftspflege nimmt Kinder in Krisensituationen für einen Zeitraum auf, der von wenigen Tagen bis zu drei Monaten dauern kann. Diese Zeit ist erforderlich zur Einschätzung des Kindes in seiner Entwicklung und seinen Bedürfnissen, um die weitere Perspektive zu klären.

Eine intensive Zusammenarbeit mit den Eltern, dem Pflegekinderdienst und dem Sozialen Dienst ist erforderlich.

Welche Voraussetzungen muss eine Bereitschaftspflegefamilie erfüllen?

  • Erfahrung im Umgang mit Kindern
  • tolerant, flexibel, offen und belastbar
  • in gesicherter wirtschaftlicher und gesundheitlicher Situation leben
  • entsprechende Räumlichkeiten haben
  • mobil sein, um Arzt- und Therapeuten-Besuche, Kindergarten- und Schulbesuche durchführen zu können
  • Bereitschaft für die Zusammenarbeit mit
    • der Herkunftsfamilie des Kindes
    • dem Sozialpädagogischen Dienst
    • dem Pflegekinderdienst und anderen Institutionen
  • Die eigenen Kinder sollten älter als 10 Jahre sein
  • Die Hauptbezugsperson sollte eine pädagogische Ausbildung haben.

Wenn Sie sich diese Aufgabe vorstellen können, bewerben Sie sich bitte schriftlich bei uns.


Einblick in den Alltag einer Flensburger Pflegefamilie

Lesen Sie im  folgenden Artikel des Flensburg Journals, warum Glück sich vermehrt, wenn man es teilt:

Artikel «Kindern ein Zuhause schenken« (Flensburg Journal)
© Flensburg Journal 
(Klick aufs Bild)

Pflegeeltern gesucht

Der Pflegekinderdienst der Stadt Flensburg sucht Menschen, die für Kinder zur Verfügung stehen, wenn deren Eltern die Betreuung vorübergehend oder auch länger nicht wahrnehmen können. Insbesondere möchten wir Paare mit und ohne Kinder im Alter zwischen 30 und 45 Jahren ansprechen. Erfahrungen im Umgang mit eigenen und fremden Kindern sind erwünscht. Die räumlichen Verhältnisse sollten großzügig, ein eigenes Zimmer für das Pflegekind vorhanden sein.

Pflegeeltern müssen sich darüber im Klaren sein, dass Kinder aus belasteten Familien sehr viel Hilfe benötigen. Sie sollten offen für die Zusammenarbeit mit den Angehörigen des Kindes und weiteren unterstützenden Diensten sein. 

Interessierte bewerben sich bitte telefonisch, per Email oder auf dem Postweg beim Pflegekinderdienst.

Es gibt Familien, die mit vielen Problemen belastet sind. Arbeitslosigkeit, Trennung und Krankheit können Krisen verursachen, in denen Kinder nicht mehr zu ihrem Recht kommen. Ist eine Familie in Not geraten, hat das Jugendamt die Aufgabe zu helfen. Eine mögliche Hilfe kann die Unterbringung in einer Pflegefamilie sein.

Sonderfall: Bereitschaftspflegefamilie

Die Bereitschaftspflege nimmt Kinder in Krisensituationen für einen Zeitraum auf, der von wenigen Tagen bis zu drei Monaten dauern kann. Diese Zeit ist erforderlich zur Einschätzung des Kindes in seiner Entwicklung und seinen Bedürfnissen, um die weitere Perspektive zu klären.

Eine intensive Zusammenarbeit mit den Eltern, dem Pflegekinderdienst und dem Sozialen Dienst ist erforderlich.

Welche Voraussetzungen muss eine Bereitschaftspflegefamilie erfüllen?

  • Erfahrung im Umgang mit Kindern
  • tolerant, flexibel, offen und belastbar
  • in gesicherter wirtschaftlicher und gesundheitlicher Situation leben
  • entsprechende Räumlichkeiten haben
  • mobil sein, um Arzt- und Therapeuten-Besuche, Kindergarten- und Schulbesuche durchführen zu können
  • Bereitschaft für die Zusammenarbeit mit
    • der Herkunftsfamilie des Kindes
    • dem Sozialpädagogischen Dienst
    • dem Pflegekinderdienst und anderen Institutionen
  • Die eigenen Kinder sollten älter als 10 Jahre sein
  • Die Hauptbezugsperson sollte eine pädagogische Ausbildung haben.

Wenn Sie sich diese Aufgabe vorstellen können, bewerben Sie sich bitte schriftlich bei uns.


Leistungsbeschreibung

Nicht jedes Kind wächst bei seinen leiblichen Eltern oder bei einem leiblichen Elternteil auf. Vernachlässigung, häusliche Gewalt oder eine gravierende Erkrankung eines Elternteils können Bedingungen sein, die das Wohl des Kindes stark einschränken. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Kind dann bei einer Pflegeperson oder einer Pflegefamilie untergebracht werden. Häufig kommt es auch dadurch zur Familienpflege, dass Eltern ihr Kind für unbestimmte Zeit in die Obhut von Verwandten, etwa den Großeltern, geben.

Als Pflegeperson helfen Sie, für das Wohl des Ihnen anvertrauten Kindes zu sorgen und dieses zu stärken. Wenn sich die Bedingungen in der Herkunftsfamilie Ihres Pflegekindes nicht verbessern oder auch sonst im Einvernehmen mit den Eltern, kann das Kind auch auf Dauer bei Ihnen bleiben. Sollten die Eltern damit nicht (mehr) einverstanden sein, können Sie beim Familiengericht eine Verbleibensanordnung beantragen. Das Familiengericht ordnet den Verbleib bei der Pflegeperson an, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme von der Pflegeperson gefährdet würde.

Liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer Verbleibensanordnung auf Dauer vor, so hat das Gericht bei seiner Entscheidung als Teil des Kindeswohls auch das Bedürfnis des Kindes nach kontinuierlichen und stabilen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen.  

Sofern ein dringendes Bedürfnis für eine sofortige gerichtliche Regelung besteht und eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, kann das Gericht dies auch als vorläufige Maßnahme im Wege der einstweiligen Anordnung beschließen.

Beachten Sie, dass die Rechte der Eltern des Kindes einen hohen Stellenwert haben. Deshalb haben diese auch in der Zeit, in der das Kind nicht von ihnen betreut wird, einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Ziel ist es, die Bedingungen in der Herkunftsfamilie so zu verbessern, dass die Eltern das Kind wieder selbst erziehen können, oder zumindest ihre Beziehung zu dem Kind und das Verständnis für das Kind so zu fördern, dass einvernehmlich eine andere, dem Kindeswohl entsprechende und auf Dauer angelegte Lebensperspektive entwickelt werden kann.   Soweit der Umgang dem Kindeswohl entspricht, gilt das Recht und die Pflicht der Eltern zum Umgang mit ihrem Kind   auch dann, wenn es bei einer Pflegeperson lebt.

Grundlage der gerichtlichen Entscheidung ist das sogenannte "Kindeswohlprinzip". Die Entscheidung richtet sich also nicht nach den subjektiven Wünschen der Eltern oder Pflegeperson. Vielmehr muss sichergestellt sein, dass eine Wegnahme des Kindes von der Pflegefamilie durch die Eltern nur erfolgt, wenn dadurch dem Kind durch einen Beziehungsabbruch kein Schaden zugefügt wird.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Verfahrensablauf

  • Sie als Pflegeperson beantragen beim Familiengericht den Verbleib des Kindes in Ihrer Familie.
  • Das Gericht übersendet den Antrag an die Eltern und das Jugendamt zur Kenntnis sowie Stellungnahme. Ferner bestellt es für das Kind einen Verfahrensbeistand ("Anwalt oder Anwältin des Kindes"), welcher im Verfahren das Kind unterstützt und seine Interessen vertritt.
  • Das Gericht hört das Kind im Beisein seines Verfahrensbeistandes an und verschafft sich einen persönlichen Eindruck vom Kind. Zudem führt das Gericht zeitnah einen Erörterungstermin durch. In dem Termin werden die Eltern und die Pflegeperson persönlich angehört und das Jugendamt und der Verfahrensbeistand nehmen Stellung. Es wird auch erörtert, welche Hilfen gegebenenfalls erforderlich sind und ob eine einvernehmliche Regelung gefunden werden kann.
  • Soweit für die Entscheidung erforderlich, findet eine weitergehende Sachverhaltsermittlung etwa durch Befragung weiterer Personen oder durch die Einholung von Auskünften oder eines Sachverständigengutachtens statt.
  • Das Familiengericht entscheidet durch Beschluss über einen Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie.
  • Bis zur abschließenden Entscheidung kann das Gericht aufgrund eines sofortigen gerichtlichen Regelungsbedarfs eine vorläufige Maßnahme – insbesondere einen vorläufigen Verbleib des Kindes bei seiner Pflegeperson – im Wege der einstweiligen Anordnung treffen.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Voraussetzungen

Sie haben ein Kind bei sich aufgenommen und möchten den Verbleib des Kindes in Ihrer Familie beantragen. Für die begehrte gerichtliche Entscheidung müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Das Kind muss bereits seit längerer Zeit in Ihrer Familie leben. Ob dies der Fall ist, wird einzelfallbezogen, unter anderem unter Berücksichtigung des Kindesalters beurteilt,
  • die Eltern wollen das Kind von Ihnen wegnehmen und
  • die Wegnahme aus der Pflegefamilie durch die Eltern würde das Wohlergehen des Kindes gefährden.

Möchten Sie, dass das Kind auf Dauer in Ihrer Familie verbleibt, müssen für eine solche Gerichtsentscheidung darüber hinaus folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Die Eltern haben ihre Erziehungsverhältnisse nicht nachhaltig verbessert,
  • sehr wahrscheinlich wird es auch in Zukunft nicht zu einer Verbesserung der Erziehungsverhältnisse der Eltern kommen und
  • der dauerhafte Verbleib des Kindes in Ihrer Familie ist zu seinem Wohl erforderlich.

Beachten Sie: Entscheidend für die Beurteilung Ihres Antrags ist das sogenannte "Kindeswohlprinzip". Dabei werden besonders das Alter des Kindes, seine Beziehungen und Bindungen zum Zeitpunkt der Entscheidung und seine Vorgeschichte einbezogen.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es sind keine Unterlagen erforderlich.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Gebühren fallen an?

Zu Lasten der Pflegeperson können Gerichtskosten und – etwa bei anwaltlicher Vertretung - auch außergerichtliche Kosten anfallen. Eine Gerichtskostenpflicht der Pflegeperson tritt nur ein, wenn das Gericht der Pflegeperson die Gerichtskosten ganz oder teilweise auferlegt. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen auf Antrag Verfahrenskostenhilfe gewährt.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen keine Fristen beachten.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig. Der gerichtliche Erörterungstermin soll spätestens binnen eines Monats seit Einleitung des Verfahrens durchgeführt werden.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Rechtsbehelf

Es gibt das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG. Die Beschwerdefrist beträgt 1 Monat, bei Beschwerden gegen einstweilige Anordnungen 2 Wochen.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Anträge / Formulare

Formulare: keine
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: ja

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Fachlich freigegeben am

11.11.2021

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.