Unterhaltsansprüche klären & geltend machen
Vaterschaft & Unterhalt
Auf Antrag
Auf Antrag informiert, berät und unterstützt das Jugendamt vor und nach der Geburt eines Kindes
- Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen sorgen,
- bei der Feststellung der Vaterschaft und
- Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes oder Jugendlichen,
- Jugendliche im Alter von 18-21 Jahren bei der Geltendmachung eigener Unterhaltsansprüche,
- allein sorgeberechtigte Elternteile zur Klärung eigener Unterhaltsansprüche aus Anlass der Geburt und anschließender Betreuung eines Kindes,
- Eltern und Kinder zu Möglichkeiten von Beurkundungen zur Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung, Begründung gemeinsamer elterlicher Sorge, Unterhaltsverpflichtung
Ohne Antrag (nicht verheiratete Mütter)
Unmittelbar nach der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, bietet das Jugendamt von sich aus der Mutter des Kindes Beratung und Unterstützung bei
- der Vaterschaftsfeststellung und
- der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen an.
Hierbei informiert das Jugendamt über die Möglichkeiten
- der Beurkundung von Unterhaltsansprüchen,
- der Beurkundung gemeinsamer elterlicher Sorgeerklärungen und
- die Einrichtung und Rechtsfolgen einer Beistandsschaft.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem ersten Buchstaben vom Nachnamen des Kindes. Den richtigen Ansprechpartner finden Sie in der Randspalte.
Rechtliche Vertretung Minderjähriger (Beistandsschaft)
- Feststellung der Vaterschaft
- Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
Die Begrenzung des Aufgabenbereichs der Beistandschaft auf einzelne Teilbereiche ist möglich.
Wir vom Jugendamt sind als Beistand berechtigt, im Rahmen des übertragenen Aufgabenbereichs für Ihr Kind verantwortlich zu handeln und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, z.B. gerichtliche Verfahren zu führen. Die elterliche Sorge wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt (Ausnahme: Vertretung im laufendem Gerichtsprozess).
Wie lange gilt die Beistandschaft?
Die Beistandschaft kann bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Kindes geführt werden, zwischenzeitlich jedoch auf Antrag jederzeit wieder aufgehoben werden.
Die Beistandschaft wird auf Ihren schriftlichen Antrag eingerichtet. Vor Antragstellung sollte die Angelegenheit jedoch mit dem Jugendamt erörtert werden. Antragsberechtigt ist der sorgeberechtigte Elternteil.
Wer kann die Beistandschaft beantragen?
Steht das Sorgerecht den Eltern gemeinsam zu, so kann die Einrichtung der Beistandschaft der Elternteil beantragen, in dessen überwiegender Obhut sich das minderjährige Kind befindet.
Notwendige Unterlagen
Anträge werden bei einem persönlichen Gespräch aufgenommen.
Rechtsgrundlagen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195) in der zzt. geltenden Fassung
Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) vom 26.06.1990 (BGBl. I S. 1163) in der zzt. geltenden Fassung.
Gebühren
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem ersten Buchstaben vom Nachnamen des Kindes.
Den richtigen Ansprechpartner finden Sie in der Randspalte.