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Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

Online Hygienebelehrungen gemäß § 43 IfSG (ausschließlich für Teilnehmer*innen, die in Flensburg wohnen oder arbeiten)


Der § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) schreibt die Erstbelehrung durch das zuständige Gesundheitsamt für Personen vor,

  • die in Küchen oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig werden oder
  • die gewerbsmäßig Umgang mit bestimmten Lebensmitteln haben und bei diesen Tätigkeiten mit den Lebensmitteln in Berührung kommen.

Die Belehrung erfolgt online bei der Stadt Flensburg ausschließlich für Teilnehmer*innen, die in Flensburg wohnen oder arbeiten. Teilnehmer*innen, die in Flensburg arbeiten, teilen uns bitte auf dem Erklärungsbogen (s.u.) den Flensburger Arbeitgeber oder die Flensburger Betriebsstätte mit.  

Bei Fragen zum Ablauf der Online-Hygienebelehrung kontaktieren Sie uns gerne unter der Telefonnummer 0461 85-2104.

Ablauf des Online-Verfahrens:

1. Sie schauen sich den Belehrungsfilm vollständig an (hierfür ist keinerlei Link oder Entsperrung notwendig) und lesen sich danach das Merkblatt zur Belehrung aufmerksam durch (dieses steht in unterschiedlichen Sprachen zur Verfügung).

Hygienebelehrungsfilm

2. Bitte drucken Sie folgende Formulare aus:

Testbogen zur Online-Belehrung (PDF, 52 kB)

Erklärungsbogen (PDF, 107 kB)

3. Zum Abschluss der Online-Belehrung absolvieren Sie den Test und senden ihn mit dem ausgefüllten Erklärungsbogen und einer Kopie Ihres Personalausweises (Vorder- und Rückseite) entweder auf dem Postweg (bitte nicht per Einschreiben mit Rückschein. Aufgrund der aktuellen Lage erreichen uns diese gar nicht oder nur sehr zeitverzögert.)oder per Mail an:

Gesundheitsdienste

Norderstr. 58-60

24939 Flensburg

E-Mail: ifsg-belehrung@flensburg.de

Sollte der Test unvollständig oder fehlerhaft sein, werden Sie von uns informiert und haben die Möglichkeit, diesen kostenfrei zu wiederholen.

4. Sie haben die Möglichkeit Fragen zu der Hygienebelehrung zu stellen. Diese richten Sie per Mail bitte an ifsg-belehrung@flensburg.de.

5. Nach Eingang und Prüfung der eingereichten Unterlagen, teilen wir Ihnen die Bankverbindung und den Verwendungszweck für die Überweisung der Teilnahmegebühr in Höhe von 25,00 EUR mit.

Schüler*innen (ausschließlich von Flensburger Schulen), die die Hygienebelehrung für ein Schulpraktikum benötigen, erhalten diese kostenfrei. Die Belehrung der Schüler*innen erfolgt über die Schulen. Diese werden über den Ablauf gesondert informiert.

Ehrenamtliche Teilnehmer erhalten diese kostenfrei. Hierzu übermitteln Sie uns bitte zusätzlich zu den unter Punkt 2 aufgeführten Unterlagen den Nachweis über die ehrenamtliche Tätigkeit. 

Erst nach Erhalt aller erforderlichen Unterlagen sowie der Gebühren versenden wir Ihren Gesundheitspass auf dem Postweg.

Eingereichte Unterlangen von oben nicht genannten Teilnehmer*innen werden nicht bearbeitet und nicht weitergeleitet.


Leistungsbeschreibung

Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?

Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.

Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt. 

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

An wen muss ich mich wenden?

An das für Sie zuständige Gesundheitsamt.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Gültigen Lichtbildausweis (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis),
  • in Einzelfällen außerdem ein ärztliches Zeugnis.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Gebühren fallen an?

Nach der Landesverordnung für Verwaltungsgebühren fallen Gebühren in Höhe von 25,00 bis 75 Euro an.
Die Ausstellung einer Zweitschrift kostet 15,00 Euro.
Ggf. fallen weitere Kosten für einen Dolmetscher an. Genaue Auskunft hierzu erteilt das zuständige Gesundheitsamt.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Fristen muss ich beachten?

Bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit darf die Bescheinigung nicht älter als drei Monate sein.

Der Arbeitgeber, der Personen beschäftigt, die mit Lebensmittel in Berührung kommen, hat diese nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre zu belehren.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.

Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht. 

Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.

Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht. 

Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten, müssen an einer Belehrung teilnehmen.

Seit Inkrafttreten des IfSG zum 1. Januar 2001 ist das sogenannte Gesundheitszeugnis (Gesundheitskarte), welches gesundheitliche Untersuchungen und eine entsprechende Unbedenklichkeit bescheinigt hat, nicht mehr notwendig.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Voraussetzungen

  • Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
  • Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).
  • Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
  • Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Fachlich freigegeben am

29.08.202229.08.2022

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