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Sondernutzungserlaubnis auf öffentlichen Straßen und Plätzen

Sondernutzung öffentlicher Straßen


Eine Benutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze, die über den sogenannten „Gemeingebrauch“ hinausgeht beziehungsweise diesen einschränkt, stellt eine Sondernutzung dar. Diese bedarf der Erlaubnis der Stadt Flensburg.

Beispiele für Sondernutzung:

  • Verkaufswagen/ Verkaufsstände
  • Warenauslagestellen vor den eigenen Geschäften
  • Informationsstände
  • Werbeaufsteller/ Werbetafeln
  • Außengastronomieflächen (Aufstellen von Tischen/ Stühlen)
  • Flohmärkte
  • Überspannungen
  • Dekorationsgegenstände
  • Sport- und Sonderveranstaltungen

Vor Erteilung einer Genehmigung wird geprüft, ob dadurch andere Bürger, Firmen oder Institutionen beeinträchtigt werden könnten. Ist das der Fall, werden Bedingungen und Auflagen festgesetzt, die einzuhalten sind. Grundlage der Prüfung und Entscheidung ist die Sondernutzungssatzung.

Im Rahmen von Kontrolltätigkeiten werden ungenehmigte Sondernutzungen beziehungsweise Nichteinhaltung von Auflagen aus der Sondernutzungserlaubnis aufgenommen und entsprechende ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet (zum Beispiel Verwarn-, Buß-, und Zwangsgeld, Ersatzvornahme).

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser Antrag ist spätestens 3 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung zu stellen.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Sondernutzung können Gebühren erhoben werden, deren Höhe sich nach der Sondernutzungsgebührensatzung richten.





Welche Fristen muss ich beachten?

  • Erlaubnisanträge sind rechtzeitig vor Beginn der beabsichtigten Sondernutzung schriftlich zu stellen.
  • Die Sondernutzungserlaubnis wird in der Regel befristet oder auf Widerruf unter Vorbehalt einer Veränderung erteilt.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Anträge / Formulare

Der schriftliche Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Standort,
  • Art und Dauer der Sondernutzung und
  • die Größe der benötigten Straßenflächen.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.