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Korruption / Korruptionsprävention: Entgegennahme von Hinweisen

Korruption ist der Missbrauch einer Vertrauensstellung in einer Funktion in Wirtschaft, Verwaltung oder Politik, um einen materiellen oder immateriellen Vorteil zu erlangen, auf den kein rechtlich begründeter Anspruch besteht. Korruption bezeichnet Bestechung und Bestechlichkeit, Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung.
In Deutschland sind diese Straftatbestände in den §§ 331 ff. Strafgesetzbuch (StGB) geregelt, wenn so genannte Amtsträger betroffen sind. Im geschäftlichen Verkehr sind insoweit die §§ 299 ff. StGB einschlägig.
Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern regelt § 108e StGB.
Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen wurden die Straftatbestände Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen eingeführt. Diese sind in § 299a und § 299b StGB geregelt.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

An wen muss ich mich wenden?

  • Anti-Korruptionsbeauftragte des Landes Schleswig-Holstein,
  • Staatsanwaltschaften in Schleswig-Holstein,
  • Polizeidienststellen in Schleswig-Holstein,
  • Onlinewache der Landespolizei Schleswig-Holstein.

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Welche Unterlagen werden benötigt?

Folgende Unterlagen wären hilfreich:

  • Beschreibungen von Ereignissen, die Sie erlebt oder erfahren haben,
  • Medien (z. B. Fotografien) oder auch
  • Urkunden, Protokolle, Zeichnungen, Mitteilungen von Behörden.

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Rechtsgrundlage

Strafgesetzbuch (StGB)

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Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen finden Sie auch

  • in der Richtlinie "Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung Schleswig-Holstein" (Anti-Korruptionsrichtlinie Schl.-H.),
  • im Erlass „Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landes Schleswig-Holstein“ (Erlass SH) und den Erläuterungen und Ausführungsbestimmungen zum Erlass sowie
  • in den Erlassen und Informationsblätter der jeweiligen Behörde
  • oder auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.
     

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