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Kfz: Wiederzulassung eines nach Diebstahl zurückgegebenen Fahrzeugs

Nach einem Diebstahl wird das gestohlene Fahrzeug regelmäßig zur Vermeidung von Nachteilen für den Halter außer Betrieb gesetzt. Erhält der bisherige Eigentümer das Fahrzeug zurück und möchte dieses wieder für den Verkehr zulassen, gelten hierfür die gleichen Vorschriften wie für die Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.