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Energieversorgung: Entgelte für den Netzzugang

Entgelte für den Netzzugang bedürfen seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr der Genehmigung. Gem. § 4 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) bestimmt die Regulierungsbehörde von Amts wegen kalenderjährliche Erlösobergrenzen, auf Grund derer die Netzbetreiber diese in Entgelte für den Netzzugang umsetzen, die der Regulierungsbehörde lediglich mitzuteilen sind.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

An wen muss ich mich wenden?

An die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA).

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Rechtsgrundlage

Verordnung über die Anreizeregulierung der Energeiversorgungsnetze - Anreizregulierungsverordnung (ARegV) vom 29. Oktober 2007 (BGBl. S. 2529), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261).

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Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur.

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