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Dolmetscherin / Dolmetscher: Beeidigung, Übersetzerin / Übersetzer: Ermächtigung

Zur mündlichen und schriftlichen Sprachübertragung für gerichtliche und staatsanwaltliche Zwecke werden Dolmetscherinnen oder Dolmetscher allgemein beeidigt und Übersetzerinnen oder Übersetzer ermächtigt.
Anschließend werden die beeidigten Dolmetscherinnen/Dolmetscher und ermächtigten Übersetzerinnen/Übersetzer in der Datenbank Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank erfasst.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

An wen muss ich mich wenden?

An die Präsidentin/den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG).

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Welche Unterlagen werden benötigt?

Grundsätzlich sind einzureichen:

  • Antrag,
  • behördliches Führungszeugnis,
  • unterschriebener Lebenslauf,
  • Einkommennachweis,
  • unterschriebene Erklärung betreffend Strafen,
  • Bescheinigungen des Vollstreckungsgerichts,
  • Erklärung über kurzfristige Verfügbarkeit,
  • Nachweis über staatlich anerkannte Übersetzer- und/oder Dolmetscherprüfung oder vergleichbare Eignung,
  • Nachweis über sichere Kenntnisse der deutschen Rechtssprache.

Aktuelle Informationen erhalten Sie auf den Seiten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG SH).

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Welche Gebühren fallen an?

Auskunft über mögliche Gebühren erteilt das OLG.

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Rechtsgrundlage

Gesetz über Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer in der Justiz (Justizdolmetschergesetz - JustizDolmG).

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Anträge / Formulare

Für den Antrag sind keine amtlichen Formulare vorgesehen.

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