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Denkmalschutz, Denkmalpflege

Denkmalschutz und Stadtbildpflege

Die Identität Flensburgs wird von einer Vielzahl von Kulturdenkmalen und erhaltenswerten Gebäuden bestimmt. Wir erhalten Kulturdenkmäler, weil sie uns und unseren Nachkommen Auskunft geben über abgeschlossene Zeitepochen. Sie sind wie ein kollektives Gedächtnis – erlebbare Geschichte, ohne die unsere Umwelt ärmer wäre. Nach der Definition des Schleswig-Holsteinischen Denkmalschutzgesetzes sind Kulturdenkmale Sachen, Gruppen von Sachen oder Teile von Sachen vergangener Zeit, deren Erforschung und Erhaltung wegen ihres geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen, technischen, städtebaulichen oder die Kulturlandschaft prägenden Wertes im öffentlichen Interesse liegen. Denkmalschutz und Denkmalpflege dienen der Erhaltung von Kulturdenkmalen und Denkmalbereichen - sie tragen damit zur Lebensqualität in Flensburg bei.

Nach dem Denkmalschutzgesetz sind Kulturdenkmale gesetzlich geschützt. Sie sind nachrichtlich in die Denkmalliste einzutragen. Der Schutz der Kulturdenkmale ist nicht von der Eintragung in die Denkmalliste abhängig. Die Denkmalliste ist nicht abschließend. Sie wird regelmäßig überprüft, ergänzt und bereinigt. Die Denkmaliste wird von der oberen Denkmalschutzbehörde geführt. Verbindliche Auskünfte zur Frage, ob ein Gebäude ein geschütztes Kulturdenkmal ist, können Sie entweder bei der unteren Denkmalschutzbehörde in Flensburg oder beim Landesamt für Denkmalpflege erhalten.

Zuständigkeiten und Ansprechpartner

Ihre Ansprechpartnerinnen sowie eine Karte der Stadtbereiche entnehmen Sie bitte dem folgendem Link.

Zuständigkeiten und Ansprechpartner

Karte der Stadtbereiche

Aufgaben der Unteren Denkmalschutzbehörde

Zu den Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde in Flensburg gehören:

  • Beratung von Eigentümer*innen, Architekt*innen, Handwerker*innen und Behörden
      • bei Baumaßnahmen an Kulturdenkmalen
      • über Fördermöglichkeiten und steuerliche Erleichterungen
  • Stellungnahmen zu Förderanträgen
  • Genehmigungen im Rahmen des Denkmalschutzgesetzes
  • Überwachung und Beratung während der Baumaßnahmen an einem Kulturdenkmal
  • Auskünfte und Beratung zu Baugestaltungs -und Erhaltungssatzungen der Stadt Flensburg

Wenn Sie Fragen zur Denkmalpflege und zum Denkmalschutz in Flensburg haben, sprechen Sie uns gern an.

Alle Auskünfte, Beratungen und Genehmigungen sind kostenfrei.

Genehmigungspflichten

Der Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde bedürfen

  • die Instandsetzung, die Veränderung und die Vernichtung eines Kulturdenkmals,
  • die Überführung eines Kulturdenkmals von heimatgeschichtlicher oder die Kulturlandschaft prägender Bedeutung an einen anderen Ort,
  • die Veränderung der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, wenn sie geeignet ist, seinen Eindruck wesentlich zu beeinträchtigen.

Denkmalliste der Stadt Flensburg

Auf der Homepage des Landesamtes für Denmkmalpflege haben Sie die Möglichkeit in der Denkmaldatenbank die Denkmalliste online zu nutzen. Zu jedem Objekt gibt es Fachinformationen mit einer Kurzbeschreibung, die mit Fotos ergänzt werden. Alternativ finden Sie auch in der Denkmalliste die aktuell geschützten Kulturdenkmale in der Stadt Flensburg zum Zeitpunkt der letzten Aktualisierung der Liste.

Da es eine große Zahl von zusätzlichen Objekten gibt, die für die Eintragung vorgesehen sind, bei denen das Eintragungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, empfehlen wir bei nicht in der Liste enthaltenen Grundstücken eine direkte Anfrage, um die Frage eines bestehenden Denkmalschutzes zu klären.

Nach dem seit Anfang 2015 geltenden Denkmalschutzgesetz bedeutet der Status "zur Aufnahme in die Denkmalliste vorgesehen", dass das Objekt unter Denkmalschutz steht, auch wenn das formale Eintragungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Archäologische Kulturdenkmale

Auf der Homepage des Landesamtes für Archäologie haben Sie die Möglichkeit eine interaktive Karte der archäologischen Kulturdenkmale online zu nutzen. Details zu einzelnen Denkmalen können sowohl kartografisch als auch in Listenform angezeigt werden.

Steuererleichterungen

Bei einem Kulturdenkmal bestehen für bauliche Maßnahmen, die der Erhaltung und sinnvollen Nutzung dienen, erhöhte steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten.

Voraussetzung ist die rechtzeitige detaillierte Abstimmung vor Baubeginn.

Bitte beachten Sie Folgendes: Die denkmalrechtliche Genehmigung und das zugehörige Vorverfahren ersetzen nicht die steuerrechtliche Abstimmung! 

Nähere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Landesamtes für Denkmalpflege.

Leistungsbeschreibung

Denkmalschutz und Denkmalpflege dienen der Erforschung und Erhaltung von Kulturdenkmalen und Denkmalbereichen. Unter Denkmalschutz versteht man die hoheitlichen Tätigkeiten, unter Denkmalpflege die wissenschaftlichen und beratenden Tätigkeiten.

Kulturdenkmale sind Sachen, Gruppen von Sachen oder Teile von Sachen vergangener Zeit, deren Erforschung oder Erhaltung wegen ihres besonderen geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen, städtebaulichen, technischen oder die Kulturlandschaft prägenden Wertes im öffentlichen Interesse liegen.

Der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde bedürfen

  • die Instandsetzung, die Veränderung und die Vernichtung eines Kulturdenkmals,
  • die Überführung eines Kulturdenkmals von heimatgeschichtlicher oder die Kulturlandschaft prägender Bedeutung an einen anderen Ort,
  • die Veränderung der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, wenn sie geeignet ist, seinen Eindruck zu beeinträchtigen.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

An wen muss ich mich wenden?

An die Kreise oder kreisfreien Städte (= untere Denkmalschutzbehörde), die gegebenenfalls die Zustimmung der oberen Denkmalschutzbehörde einholen müssen.

Denkmalschutzbehörden sind:

  1. das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein als oberste Denkmalschutzbehörde,
  2. das Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein und das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein als obere Denkmalschutzbehörden,
  3. die Landrätin oder der Landrat für die Kreise und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister für die kreisfreien Städte als untere Denkmalschutzbehörden.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Auskünfte hierüber erteilt die untere Denkmalschutzbehörde.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Gebühren fallen an?

Keine

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Rechtsgrundlage

Gesetz zum Schutz der Denkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG).

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Was sollte ich noch wissen?

Für Denkmaleigentümerinnen und -eigentümer gibt es attraktive Steuererleichterungen, sofern Sanierungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen vorher mit der oberen Denkmalschutzbehörde abgestimmt werden.

Nähere Informationen bietet das Landesamt für Denkmalpflege.

Das Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein ist zuständig für den Schutz und die Pflege der Kulturdenkmale und Denkmalbereiche mit Ausnahme der archäologischen Denkmale und archäologischen Denkmalbereiche (Archäologie). Für diese ist das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein zuständig.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.