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Altenpflegerin / Altenpfleger: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Wenn Sie die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ beziehungsweise „Altenpfleger“ führen wollen, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

An wen muss ich mich wenden?

Schleswig-Holsteinisches Institut für Berufliche Bildung

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Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Schriftlicher Antrag,
  • Zeugnis über die staatliche Prüfung in beglaubigter Kopie,
  • ärztliche Bescheinigung,
  • Führungszeugnis,
  • Geburts- oder Heiratsurkunde und
  • eine Urkunde aus der die aktuelle Namensführung ersichtlich ist.

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Welche Gebühren fallen an?

Für die Ausfertigung der Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung ist gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (allgemeiner Gebührentarif) eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro zu entrichten.

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Welche Fristen muss ich beachten?

Keine

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Rechtsgrundlage

  • § 2 Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG),
  • § 1 Gesetz zur Durchführung des Altenpflegegesetzes und zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe (APAG SH),
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) (Tarifstelle 9.6.1) - VwGebV SH.

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Was sollte ich noch wissen?

Vergleichbare Ausbildungsabschlüsse, die außerhalb Deutschlands erworben wurden, können gemäß § 2 Abs. 3 AltPflG als gleichwertig anerkannt werden.

Verfügen Sie über eine entsprechende, abgeschlossene Ausbildung außerhalb Deutschlands, so können Sie gegebenenfalls (gemäß EU-Recht) als Dienstleistungserbringer vorübergehend und gelegentlich ohne Erlaubnis gemäß § 1 AltPflG in Deutschland tätig werden. Sie müssen dies vorab der zuständigen Behörde melden.

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Landesamtes für soziale Dienste.

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Voraussetzungen

  • Sie haben nach der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung die staatliche Prüfung für Altenpfleger bestanden.
  • Sie haben sich keines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.
  • Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet.
  • Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

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Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren

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Fachlich freigegeben am

14.06.2022

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