Regelungen
- Für Flensburg gültige Regelungen ergeben sich grundsätzlich aus der jeweils gültigen Landesverordnung des Landes Schleswig-Holstein.
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- Informieren Sie sich auch bei den Pressemitteilungen des Landes zum Coronavirus, die die Neuerungen bei Regelanpassungen zusammenfassend erläutern ebenso wie bei den Aktuellen Meldungen Landes
- Auf den Seiten der Landesregierung finden Sie auch Antworten auf Häufig gestellte Fragen in diesem Zusammenhang.
- Informieren Sie sich auch bei den Pressemitteilungen des Landes zum Coronavirus, die die Neuerungen bei Regelanpassungen zusammenfassend erläutern ebenso wie bei den Aktuellen Meldungen Landes
- Ergänzend gelten die speziellen Regelungen der Stadt Flensburg, die sie den geltenden Allgemeinverfügungen entnehmen können.
Allgemeinverfügungen Corona
Absonderung: Isolation und Quarantäne
Allgemeinverfügung Absonderung (Isolation) (PDF, 136 kB, 05.05.2022)
Aktuelle Verfahren im (möglichen) Infektionsfall
Positiver Selbsttest oder Schnelltest
Sie haben ein positives Schnelltest-Ergebnis* (Antigentest; *gilt für alle Schnelltests: Selbsttests zu Hause/in der Schule oder an Teststationen) ?
eigenständig zum PCR-Test
Bitte suchen Sie mit dem entsprechenden Nachweis selbstständig auf direktem Weg eine Teststation auf, die PCR-Tests anbietet (www.flensburg.de/tests). Möglich sind PCR Tests auch bei Ärzten oder Apotheken.
Durch den Nachweis haben Sie Anspruch auf einen kostenfreien PCR-Test.
Bitte tragen Sie auf dem Weg eine Mund-Nasen-Bedeckung und nutzen keine Öffentlichen Verkehrsmittel. Sondern Sie sich bis zum Ergebnis des PCR-Tests EIGENSTÄNDIG ab.
Bestätigt ein positiver PCR-Test das Ergebnis des Selbsttest oder Schnelltest, dann informiert das Labor auch das Gesundheitsamt. Sie verfahren dann bitte wie im Abschnitt "Infiziert / PCR-Test positiv" beschrieben.
negativer PCR-Test / keine Bestätigung durch PCR-Test
Ist das Ergebnis des PCR-Test negativ und bestätigt damit nicht das Schnelltest-Ergebnis, dann müssen Sie sich nicht mehr absondern. Sie können direkt wieder zur Arbeit, zur Schule etc.
Sie benötigen eine Bescheinigung über eine von Ihnen befolgte Absonderung bis zum negativen Testergebnis? Oder Sie haben sich in der Zeit vom 03.02.2022 bis 15.02.2022 wegen eines positiven Schnelltests ohne anschließenden PCR-Test abgesondert?
Nur dann füllen Sie bitte das nachfolgende Formular aus, wenn Sie in Flensburg wohnen.
Infiziert/PCR-Test positiv
Das Ergebnis Ihres PCR-Tests ist positiv?
- Informieren Sie bitte UMGEHEND Ihre Kontakte!
- Begeben Sie sich EIGENSTÄNDIG für 5 Tage in Isolation!
- Lesen Sie alle nachstehenden Hinweise!
Wen/welche Kontakte muss ich informieren?
Informieren Sie bitte alle Personen, zu denen Sie Kontakt hatten und zwar in den letzten 2 Tagen vor Ihrem Symptombeginn (z.B. Erkältungsanzeichen) / vor Ihrer positiven Testung.
- Ausnahmen:
- wenn beim Kontakt ein Mund-Nasen-Schutz getragen wurde (med. oder FFP2)
- wenn der Kontakt kürzer als 10 Minuten gedauert hat - es sei denn Sie befanden sich in einem Gespräch ohne Mund-Nasen-Schutz
Eine Liste Ihrer informierten Kontakte bewahren Sie bitte für den Fall von Nachfragen des Gesundheitsamtes auf.
Muss ich mich bei den Gesundheitsdiensten melden?
Nein, eine Meldeverpflichtung besteht nicht mehr.
- Generell gilt, dass Sie eigenverantwortlich verpflichtet sind, sich in Absonderung (Isolation) zu begeben – unabhängig davon, ob Sie vom Gesundheitsamt kontaktiert werden.
- Das Gesundheitsamt erhält Meldungen zu infizierten Personen über die etablierten Meldewege nach Infektionsschutzgesetz durch Ärzte, Labore und Einrichtungsleitungen.
Absonderung (Isolation) - Was muss ich beachten?
- Kein enger körperlicher Kontakt zu Familienangehörigen / anderen Personen.
- Ein Abstand von > 1,50 - 2m zu allen Personen ist einzuhalten.
- Tragen eines eng anliegenden Mund-Nasen-Schutzes, wenn es unvermeidlich ist, dass Sie den Raum mit Dritten teilen müssen. Der Mund-Nasen-Schutz ist bei Durchfeuchtung, spätestens nach zwei Stunden zu wechseln.
- Die vorgenannten Unterpunkte gelten nicht bei Personen, die persönliche Zuwendung oder Pflege brauchen oder diese durchführen und sich im gleichen Haushalt befinden (engster Familienkreis). Die Kontakte sind auf das notwendige Maß zu reduzieren.
- Nach Möglichkeit sollte im Haushalt eine zeitliche und räumliche Trennung zu nichtpositiven Haushaltsmitgliedern eingehalten werden. Eine „zeitliche Trennung“ kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander eingenommen werden. Eine räumliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass Sie sich in unterschiedlichen Räumen aufhalten.
- Der Kontakt zu Mitbewohnern und Angehörigen sollte auf das Notwendigste beschränkt werden, wobei die o.g. Verhaltensmaßnahmen eingehalten werden sollten.
- Hygieneartikel sollten nicht mit anderen Haushaltsmitgliedern geteilt werden. Geschirr und Wäsche sollten ebenfalls nicht mit Haushaltsmitgliedern oder Dritten geteilt werden, nicht ohne diese zuvor zu waschen
- Oberflächen, mit denen Personen häufig in Berührung kommen, sollten regelmäßig mit Haushaltsreiniger oder Flächendesinfektionsmittel gereinigt werden.
- Auf regelmäßiges Hände waschen, insbesondere vor und nach der Zubereitung von Speisen, dem Essen und dem Toilettengang.
- Sie sollten für regelmäßige Lüftung der Wohn- und Schlafräume sowie der Küche und dem Badezimmer sorgen.
- Ein direkter Weg für einen Test bedeutet im Zweifelsfall die Nutzung eigenen Fahrzeugs, nicht aber die Nutzung des ÖPNV.
- Personen, die engen Kontakt zur infizierten Person hatten, wird dringend empfohlen:
- selbstständig Kontakte reduzieren, v.a. mit Risikogruppen für einen schweren Krankheitsverlauf und
- tägliche (Selbst-) Testung mit Antigen-Schnelltest.
Dauer/Ende der Isolation
- Start:
Am Tag der Abnahme des positiven Tests - Ende:
nach Ablauf von 5 Tagen
Beispiel:
Datum der Abnahme des positiven Tests: 04.05.2022
1. Tag der Isolation: 04.05.2022
Letzter vollständiger Tag der Isolation: 08.05.2022
Ein abschließender negativer Test zum Beenden der Absonderung ist nicht notwendig, wird jedoch empfohlen.
ACHTUNG:
Beschäftigte im Gesundheitswesen beachten bitte den unten stehenden Hinweis zum Tätigkeitsverbot.
Anforderung einer Isolationsbescheinigung
Sie benötigen eine Bescheinigung über eine von Ihnen befolgte Isolation?
Dann füllen Sie bitte das nachstehende Formular aus, wenn Sie in Flensburg wohnen. Wohnen Sie nicht in Flensburg, wenden Sie sich bitte an das Gesundheitsamt für Ihren Wohnort!
War Ihr Kind infiziert, dann geben Sie im nachstehenden Formular bitte nur die Daten Ihres Kindes an. Dies gilt auch dann, wenn Sie Ihr Kind unter 12 Jahre während dieser Zeit betreut haben und deshalb nicht arbeiten konnten.
!!! ACHTUNG !!! +++Bitte füllen Sie das Formular frühestens am Tag NACH Beendigung der Isolation aus.+++
Tätigkeitsverbot im Gesundheitswesen
Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheitswesens, in Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie von ambulanten Pflegediensten und Einrichtungen der Eingliederungshilfe dürfen ihre Tätigkeit nach Ende der Isolation nur dann wiederaufnehmen, wenn ein negatives Testergebnis eines frühestens am Tag 5 abgenommenen Tests vorliegt und zusätzlich am Tag der Wiederaufnahme der Tätigkeit eine 48 Stunden Symptomfreiheit bestand.
Das berufliche Tätigkeitsverbot endet jedoch spätestens am 10. Tag nach dem 1. positiven Testnachweis.
Für eine Bescheinigung über das berufliche Tätigkeitsverbot über die Dauer der Isolation hinaus nehmen Sie bitte gegebenenfalls per Telefon oder E-Mail Kontakt mit dem Gesundheitshaus auf.