Informationen des Bürgerbüro Flensburg
Nach dem Datenschutzgesetz des Landes Schleswig-Holstein sind die Bürgerinnen und Bürger in geeigneter Form darüber zu informieren, für welchen Zweck ihre persönlichen Daten erhoben werden und was mit diesen Daten geschieht.
Die von Ihnen bekanntzugebenden Daten werden nach den Bestimmungen des Landesmeldegesetzes (LMG) insbesondere der §§ 11, 14 und 15 in Verbindung mit der Meldescheinverordnung erhoben.
Zweck der Datenerhebung
Die Meldebehörden haben die in Ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohnerinnen und Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Sie erteilen Melderegisterauskünfte, wirken bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten. Für das automatisierte Polizeiabrufverfahren werden Meldedaten im Wege der Auftragsdatenverarbeitung bei Dataport, Anstalt des öffentlichen Rechts, geführt.
Ihre Daten werden auf folgende Weise gespeichert:
- in einem automatisierten Datenverarbeitungsverfahren,
- durch geordnete Ablage des jeweils ausgefüllten Meldescheines,
- in einer Historikdatei und
- in einer Urliste, wenn eine Lohnsteuerkarte ausgestellt worden ist.
Meldedaten werden, wenn ein Einwohner verzogen oder verstorben ist, nach dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres noch fünf Jahre gespeichert. Dann werden sie für die Dauer von 75 Jahren in einer Historikdatei gesondert aufbewahrt. Gem. § 7 LMG haben Sie einen Anspruch auf Auskunft über ihre gespeicherten Meldedaten.
Nach erfolgter Anmeldung werden Ihre Daten an folgende Empfänger übermittelt:
- bisherige Meldebehörde (§ 23 LMG, § 1 Erste Bundesmeldedatenübermittlungs-verordnung - 1.BMeldDÜV),
- für weitere Wohnungen zuständige Meldebehörden (§ 1 1.BMeldDÜV),
- Statistisches Landesamt (§ 14 Landesmeldeverordnung - LMVO),
- Polizeibehörden (§ 11 LMVO).
Daneben werden Ihre Daten nach erfolgter Anmeldung an folgende Empfänger übermittelt, wenn die entsprechenden Vorschriften für Sie zutreffen:
- Ausländerbehörde (bei ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern § 15 LMVO),
- Kreiswehrersatzamt (bei Wehrpflichtigen § 2 Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV),
- Schulträger (bei Schulpflichtigen § 13 LMVO),
- Standesamt (für die Anforderung des Familienbuches § 24 LMG),
- Bundesagentur für Arbeit (für Kindergeldzahlungen § 3 2. BMeldDÜV),
- Rentendienst der Deutschen Post AG (für Rentenmitteilungen § 4 2. BMeldDÜV),
- Datenstelle der Rentenversicherungsträger (bei Geburt § 5 2. BMeldDÜV),
- Bundeszentralregister (bei Namensänderungen § 5a 2. BMeldDÜV),
- Kraftfahrtbundesamt (bei Namensänderungen § 5b 2.BMeldDÜV),
- Bundesamt für Finanzen (bei Geburt, Sterbefall, Namens- oder Anschriftenänderung § 5c 2. BMeldDÜV),
- Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 26 LMG),
- Innenministerium (bei Altersjubiläen ab dem 90 Lebensjahr und Ehejubiläen ab dem 50. Hochzeitstag § 9 LMVO),
- Finanzämter (bei Abmeldung ins Ausland § 10 LMVO),
- Landesamt für soziale Dienste (im Sterbefall § 12 LMVO),
- Norddeutscher Rundfunk / Gebühreneinzugszentrale (§ 25 LMG).
In Einzelfällen werden Ihre Daten übermittelt:
- innerhalb der Stadtverwaltung und
- an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen,
wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist. (§ 24 Abs. 1 LMG)
Somit dürfen Ihre Daten u.a. innerhalb des Bürgerbüros für Aufgaben nach dem Straßenverkehrsgesetz oder des Wohngeldgesetzes weiterverarbeitet werden.
Mit den gesetzlich geregelten Datenübermittlungen werden Ihnen ggf. viele Behördengänge oder Schreiben an Behörden und andere Institutionen erspart, die Sie sonst im eigenen Interesse selbst über die Änderung Ihrer Daten informieren müssten.
Widerspruchsrechte gegen Datenübermittlungen bzw. Melderegisterauskünfte
In besonderen Fällen steht Ihnen ein Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlungen bzw. Melderegisterauskünfte zu:
- Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, denen nicht Sie, sondern ein/-e Familienangehörige/-r angehört (§ 26 Abs. 2 LMG),
- Auskünfte an Parteien, Wählergruppen oder anderen Trägern von Wahlvorschlägen (§ 28 Abs. 1 LMG),
- Auskünfte an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen (§ 28 Abs. 2 LMG),
- Auskünfte an Adressbuchverlage (§ 28 Abs. 3 LMG),
- Auskünfte per Abruf über das Internet (§27 Abs. 2 LMG).
Anträge erhalten Sie an der Information im Bürgerbüro oder hier.
* Eine generelle Auskunftssperre gegenüber Privatpersonen kann im Melderegister nur eingetragen werden, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, dass eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen vorhanden ist (z.B. wenn ein Zeuge im Strafverfahren bedroht wird). Dieser Antrag muss ausführlich begründet, und die behaupteten Umstände müssen schlüssig dargelegt, wenn möglich nachgewiesen werden. Bitte wenden Sie sich mit diesem Anliegen persönlich an das Bürgerbüro.



