Mit der Neufassung des § 43 SGB VIII (Sozialgesetzbuch) ist die Pflegeerlaubnis im Rahmen der Kindertagespflege grundlegend neu gestaltet worden. Seit 01.Oktober 2005 muss jeder, der Kinder außerhalb ihrer eigenen Wohnung, also in anderen Räumen, tagsüber mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, eine Erlaubnis haben.
Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf fremden Kindern und ist auf fünf Jahre befristet. Sie wird von der städtischen Fachberatungsstelle für Kindertagespflege in der Abteilung Kindertagesbetreuung auf Basis einer Eignungsfeststellung erteilt. Bei der Prüfung der Eignung sind die in den § 23 und 43 SGB VIII genannten Kriterien entscheidend.
Als Grundvoraussetzungen gelten
- eine glaubhafte Motivation zur Betreuung, Bildung und Erziehung
- Erfahrung und Freude im Umgang mit Kindern
- liebevoller Kontakt mit Kindern und Verzicht auf körperliche und seelische Gewaltanwendung
- persönliche Merkmale (physische und psychische Belastbarkeit, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Organisationsfähigkeit, Kooperationsfähigkeit und Ausgeglichenheit) sowie
- fachliche Merkmale (Bereitschaft zur aktiven Auseinandersetzung mit Fachfragen, zur Kooperation mit der Fachbegleitung, mit anderen Fachprofessionen und anderen Tagespflegepersonen sowie die Bereitschaft zur Entwicklung eines professionellen Profils) und
- räumliche Voraussetzungen (Ausschluss von offensichtlichen räumlichen und sozialen Gefahrenpotenzialen: Sicherheit, Hygiene, ausreichend Platz für Spiel- und Bewegungs-, Ruhe- und Rückzugsmöglichkeiten, angenehme Atmosphäre, entwicklungsförderndes Spielmaterial, evtl. Spielplätze oder Freiflächen in erreichbarer Nähe)
| Die Eignung kann festgestellt werden durch Einzelgespräch, Hausbesuch und das Erbringen weiterer Nachweise wie z.B. ein polizeiliches Führungszeugnis. |
Für weitere Informationen steht Ihnen die Fachberatungs- und Vermittlungsstelle in der Abteilung Kindertagesbetreuung unter Tel. 0461 - 85 2855 oder per e-mail zur Verfügung.
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