Beistandschaften
Die Beistandschaft ist ein Hilfangebot des Jugendamtes zur rechtlichen Vertretung eines minderjährigen Kindes bei der
- Feststellung der Vaterschaft
- Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
Die Begrenzung des Aufgabenbereichs der Beistandschaft auf einzelne Teilbereiche ist möglich.
Das Jugendamt ist als Beistand berechtigt, im Rahmen des übertragenen Aufgabenbereichs für das Kind verantwortlich zu handeln und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, z.B. gerichtliche Verfahren zu führen. Die elterliche Sorge wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt (Ausnahme: Vertretung im laufendem Gerichtsprozess).
Die Beistandschaft kann bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Kindes geführt werden, zwischenzeitlich jedoch auf Antrag jederzeit wieder aufgehoben werden.
Die Beistandschaft wird auf Ihren schriftlichen Antrag eingerichtet. Vor Antragstellung sollte die Angelegenheit jedoch mit dem Jugendamt erörtert werden. Antragsberechtigt ist der sorgeberechtigte Elternteil. Steht das Sorgerecht den Eltern gemeinsam zu, so kann die Einrichtung der Beistandschaft der Elternteil beantragen, in dessen überwiegender Obhut sich das minderjährige Kind befindet.
Notwendige Unterlagen
Anträge werden bei einem persönlichen Gespräch aufgenommen.
Rechtsgrundlagen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195) in der zzt. geltenden Fassung
Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) vom 26.06.1990 (BGBl. I S. 1163) in der zzt. geltenden Fassung.
Gebühren
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem ersten Buchstaben vom Nachnamen des Kindes.
Den richtigen Ansprechpartner finden Sie in der Randspalte.