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Tierseuchen

Eine Tierseuche ist eine durch Krankheitserreger hervorgerufene, übertragbare und sich meist schnell verbreitende Erkrankung von Tieren mit teilweise enormen wirtschaftlichen Auswirkungen.
Dabei ist zu beachten, dass einige Tierseuchen auf den Menschen übertragbar sind wie Tollwut und BSE.

Zuständig für die Stadt Flensburg:

Kreis Schleswig-Flensburg
Fachdienst Veterinärmedizin und Verbraucherschutz

Bellmannstraße 26
24837 Schleswig
Telefon:
04621-961511

Veterinärdienste

Rathausplatz 1
24937 Flensburg
E-Mail:
veterinaer@flensburg.de
Telefon:
0461 85-2912

Die entsprechenden Informationen hierzu finden Sie im Internet auf den Seiten:
• Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) unter www.bmel.de
• Bundesinstitut für Risikobewertung unter www.bfr.bund.de
• Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit unter www.fli.bund.de
• Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein ( MELUR )

 

Die Aufgabe der Tierseuchenbekämpfung übernimmt für die Stadt Flensburg der Kreis Schleswig-Flensburg.

Bei Fragen, was zu beachten ist zur Zeit aktuell auch wegen der Vogelgrippe oder der afrikanischen Schweinepest wenden Sie sich bitte auch an den Kreis Schleswig-Flensburg. Die Kontaktdaten finden Sie in der rechten Spalte.


Reisen mit Tieren

Nähere Informationen darüber, was bei Reisen mit Tieren zu beachten ist, erhalten Sie im Internet auf der Seite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) unter www.bmel.de.

Wenn Sie eine Veterinärbescheinigung benötigen wenden Sie sich bitte an die Veterinärdienste der Stadt Flensburg.

Leistungsbeschreibung

Als private(r) oder gewerbliche(r) Tierhalter/in sind Sie verpflichtet, bestimmte Tierseuchen anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist nicht nur der Ausbruch (also die Feststellung der Seuche durch einen Amtstierarzt), sondern bereits der bloße Verdacht auf einen Ausbruch.

Wenn Sie den Verdacht haben, dass eine Tierseuche ausgebrochen sein könnte, melden Sie dies unverzüglich telefonisch oder persönlich der zuständigen Behörde. Außerdem müssen Sie sofort alle möglichen Maßnahmen treffen, um das Ausbreiten der Seuche zu verhindern (zum Beispiel Tiere aufstallen, "verdächtige" Tiere von den anderen absondern, darauf achten, dass keine Tiere den Standort verlassen).

Nach der Anzeige wird der Verdacht von der zuständigen Stelle untersucht. Handelt es sich tatsächlich um eine Tierseuche, werden die im Einzelfall notwendigen Gegenmaßnahmen (zum Beispiel Quarantäne) getroffen.

Welche Krankheiten bei Tieren anzeigepflichtige Tierseuchen sind, ist in der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen geregelt.

Neben den anzeigepflichtigen Tierseuchen gibt es weitere Tierkrankheiten, die zwar nicht staatlich bekämpft, aber deren Vorkommen amtlich erfasst werden.
Eine Auflistung der meldepflichtigen Tierkrankheiten finden Sie auf der Übersichtsseite zum Thema "Tierseuchen" des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

An wen muss ich mich wenden?

An die Veterinärämter (Amtstierärzte) der Kreise oder kreisfreien Städte.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Folgende Angaben sind bei der Anzeige der Tierseuche beziehungsweise des Verdachts notwendig:

  • Welche Seuche wird vermutet oder welche Symptome treten auf?
  • Art, Anzahl und Standort der Tiere.
  • Besitzer der Tiere.
  • Wurden bereits Maßnahmen getroffen? Wenn ja, welche?
  • Wurden Tiere gekauft oder verkauft?

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Rechtsgrundlage

  • Tiergesundheitsgesetz (TierGesG),
  • Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen (TierSeuchAnzV),
  • Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in Schleswig-Holstein (AG TierGesG).

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Was sollte ich noch wissen?

Nach dem Tierseuchengesetz können für Verluste bei Vieh, die durch Tierseuchen entstanden sind, Entschädigungen von den Tierseuchenfonds gewährt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Seuchenmeldung unverzüglich erstattet wurde und bei der Tierseuchenkasse die Anzahl der gehaltenen Tiere (Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel) gemeldet ist und der Beitrag bezahlt wurde.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.