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Häufig gestellte Fragen zum Bewohnerparken

Was kostet ein Bewohnerparkausweis?

Ein Bewohnerparkausweis kann für ein oder zwei Jahre ausgestellt werden. Die Gebühr für den einjährigen Bewohnerparkausweis beträgt 30,70 €, für den zweijährigen 61,40 €.

Bekomme ich einen Bewohnerparkausweis nur mit Hauptwohnsitz?

Ja, nur wer im Flensburger Melderegister mit Hauptwohnsitz im Bewohnerparkgebiet gemeldet ist und keinen privaten Stellplatz oder keine Garage für sein Fahrzeug besitzt, kann einen Bewohnerparkausweis erhalten. Sollten Sie bislang mit Nebenwohnung in Flensburg gemeldet sein, kann die Anmeldung mit Hauptwohnsitz im Bürgerbüro vorgenommen werden.

Ausnahme: Anmeldung mit Hauptwohnung nicht möglich, obwohl ein überwiegender Aufenthalt in Flensburg besteht (z.B. verheiratete Person arbeitet in Flensburg, Familie wohnt außerhalb!)

Wo können meine Besucher oder meine Kunden parken?

Neben reinen Bewohnerparkplätzen stehen im Bewohnerparkgebiet auch Parkflächen zur allgemeinen Nutzung für alle Autofahrer zur Verfügung. Ein besonderer Besucherparkausweis ist daher nicht vorgesehen.

Das Fahrzeug ist nicht auf mich zugelassen, bekomme ich trotzdem einen Bewohnerparkausweis?

Wenn Sie ein Fahrzeug dauerhaft nutzen, ohne selbst im Fahrzeugschein als Halter eingetragen zu sein, können Sie auch einen Bewohnerparkausweis erhalten. Verwenden Sie hierzu bitte den Vordruck „Nachweis für die Überlassung eines Kraftfahrzeuges zur dauerhaften Nutzung“, der als Download im Internet zur Verfügung steht.

Bekommt jeder Bewohner und jede Bewohnerin einen Parkausweis oder sind diese begrenzt?

Wenn Sie im Bewohnerparkgebiet mit Hauptwohnung gemeldet sind, Halter oder Halterin des Fahrzeuges sind oder Ihnen das Fahrzeug zur dauerhaften Nutzung überlassen wurde und Ihnen kein privater Stellplatz oder eine Garage zur Verfügung steht, erhalten Sie einen Bewohnerparkausweis. Die Anzahl der auszugebenden Bewohnerparkausweise ist daher nicht begrenzt. Eine Reservierung ist nicht erforderlich. Das Bewohnerparkvorrecht begründet jedoch keinen Anspruch auf einen freien Bewohnerparkplatz.

Ich habe vorübergehend einen Leihwagen?

Der Bewohnerparkausweis ist grundsätzlich an das Fahrzeug gebunden, für das er ausgestellt wurde. Wenn Sie vorübergehend einen Leihwagen benutzen, weil sich Ihr Fahrzeug z. B. zur Reparatur in der Werkstatt befindet, können Sie Ihren Bewohnerparkausweis weiter verwenden. Allerdings müssen Sie das amtliche Kennzeichen der Verkehrsüberwachung unter 0461/85 2685 oder verkehrsueberwachung@flensburg.de melden.

Ich habe ein neues Fahrzeug. Kann ich meinen Bewohnerparkausweis weiter verwenden?

Der Bewohnerparkausweis muss gegen eine Verwaltungsgebühr von 5 € getauscht werden. Die Restgeltungsdauer wird selbstverständlich übertragen.

Wenn ich z.B. in der Landsknechtstrasse wohne, darf ich dann mit dem Bewohnerparkausweis nur in der Landsknechtstrasse parken?

Mit dem Bewohnerparkausweis können Sie auf allen Bewohnerparkplätzen des jeweiligen Bewohnerparkgebietes parken. Das Bewohnerparkvorrecht begründet jedoch keinen Anspruch auf einen freien Bewohnerparkplatz. Natürlich können Sie nach den gesetzlichen Bestimmungen auch auf allen anderen Parkflächen des Parkgebietes, die von allen Autofahrern genutzt werden können, parken.

Ich ziehe von einem Bewohnerparkgebiet in eine anderes. Gilt mein Bewohnerparkausweis weiter?

Der Bewohnerparkausweis gilt immer nur für das jeweilige Bewohnerparkgebiet. Der Parkausweis ist daher durch einen oder mehrer Buchstaben für das jeweilige Gebiet gekennzeichnet, für Duburg z. B. mit dem Buchstaben „D“.

Wenn Sie von einem Bewohnerparkgebiet in ein anderes umziehen, benötigen Sie einen neuen Bewohnerparkausweis. Die Restgeltungsdauer Ihres Ausweises bleibt bestehen, es wird lediglich eine Verwaltungsgebühr von 5 € fällig.

Kann ich meinen Fahrzeuganhänger auch auf einem Bewohnerparkplatz parken?

Das Bewohnerparkvorrecht soll Bewohnern das Parken von Kraftfahrzeugen erleichtern. Fahrzeuganhänger können daher nicht auf Bewohnerparkplätzen geparkt werden.