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Wohngeld erstmalig oder neu beantragen

Wohngeld - Infos & Antrag

Das Wohngeld hilft einkommensschwachen Bürger*innen bei ihren Wohnkosten. Es wird als Mietzuschuss (für Mieter*innenr) oder als Lastenzuschuss (für selbstnutzende Eigentümer*innen) geleistet. Wohngeld ist kein Almosen des Staates. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch.

Wer hat KEINEN Anspruch auf Wohngeld?

  • Wer Arbeitslosengeld II / Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder eine andere Transferleistung bezieht, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, ist vom Wohngeld ausgeschlossen.
  • Ebenfalls nicht wohngeldberechtigt sind Personen die sich in Ausbildung befinden, alleine leben und dem Grunde nach einen Anspruch auf Ausbildungsförderungen haben.
  • Ein Anspruch auf Wohngeld besteht auch dann nicht, wenn es missbräuchlich in Anspruch genommen werden würde. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Haushaltsmitglied (höhere) Unterhaltsansprüche gegen eine zum Unterhalt verpflichtete Person nicht durchsetzt, obwohl dies zuzumuten ist.

Probeberechnung Wohngeld

Mit unserem Angebot einer Wohngeld Probeberechnung können Sie auf Basis Ihrer Angaben unverbindlich das monatliche Wohngeld berechnen. Ihr tatsächlicher Wohngeldanspruch kann nur im Rahmen eines schriftlichen Antrages nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen ermittelt werden. Die von Ihnen in der Wohngeld Probeberechnung eingegebenen Daten werden nicht gespeichert!

Bitte beachten Sie, dass die durchgeführte Probeberechnung auf dem Rechtsstand 01.01.2023 basiert. Probeberechnungen mit älteren Rechtsständen sind leider nicht mehr möglich.


Wohngeld beantragen

Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Hierfür sollen die auf dieser Seite angebotenen amtlichen Vordrucke verwendet werden. Für eine schnellstmögliche Entscheidung über Ihren Antrag müssen dem Bürgerbüro die Vordrucke vollständig ausgefüllt und unterschrieben mit entsprechenden Nachweisen (siehe nachfolgende Hinweise) zu den Angaben im Antrag im Original oder per Fax vorliegen. Das Übersenden per eMail reicht derzeit nicht aus!

Wohngeld ONLINE beantragen

Ab sofort gibt es den Erstantrag auf Mietzuschuss auch digital. Mit dem digitalen Antrag können Sie alle Eingaben online tätigen und Ihre Nachweise direkt hochladen. Hilfetexte liefern dabei Erklärungen zu den erforderlichen Eingaben.
Der digitale Antrag ist übersichtlich gestaltet und bei der Wahl der Sprache wird auf einfache Verständlichkeit gesetzt. Damit wollen wir Ihnen die Antragsstellung möglichst schnell und bequem von Zuhause ermöglichen.

Auch im Rahmen eines digitalen Antrags sind mehrere Ihrer Auskünfte durch erforderliche Unterlagen nachzuweisen (siehe nachstehend unter "Erstantrag - erforderliche Unterlagen"). Das Hochladen von Nachweisen wird bereits an vielen Stellen des digitalen Antrags ermöglicht. Einige der nachstehend unter "Erstantrag - erforderliche Unterlagen" genannten Unterlagen können derzeit jedoch regulär noch nicht als Nachweise hochgeladen werden.

 Damit Sie nicht alle Nachweise per Post übersenden müssen, können Sie die ausgefüllten und unterschriebenen Formulare „Anlage Prüfung Kindesunterhalt", "Anlage Prüfung Unterhalt ...“ oder „Angaben eines selbständigen Haushaltsmitgliedes“ mit den darin geforderten Unterlagen sowie Kontoauszüge zum erhaltenen Kindergeld stattdessen als weitere Einkommensnachweise hochladen.

Sofern die erforderlichen Unterlagen allerdings Auskünfte und Unterschriften von anderen Personen wie Arbeitgeber*innen oder Vermieter*innen erfordern, empfehlen wir Ihnen diese Unterlagen per Post nachzureichen. Bitte teilen Sie uns in diesem Fall unter "Mitteilung des Antragstellers" mit, wann wir einen entsprechenden Posteingang erwarten können.

Weitere Infos sowie den Antrag finden Sie hier.

Erstantrag - erforderliche Unterlagen

Für den ersten Antrag sind - unabhängig vom Einzelfall -  grundsätzlich Angaben wie folgt nachzuweisen:

  • Angaben zu allen Personen im Haushalt durch Personalausweise oder Reisepässe (ggf. Kopie)
  • Angaben zu anerkannten Schwerbehinderungen und/oder Pflegegraden durch Schwerbehindertenausweis und/oder Bescheid der Pflegekasse
  • Angaben zur Miete durch eine vom Vermieter ausgestellte Bescheinigung (siehe auch das Formular „Vermieterbescheinigung“ bzw. das Formular „Antrag auf Wohngeld – Heimbewohner“)
  • Angaben zu den Belastungen selbstnutzender Eigentümerinnen und Eigentümer durch das Formular „Anlage zum Antrag auf Wohngeld – Lastenzuschuss“ und
    • eine von jedem Darlehensgeber ausgestellte Bescheinigung
      (siehe auch das Formular „Fremdmittelbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld - Lastenzuschuss“)
    • Grundsteuerbescheid
    • Abrechnung von Verwaltungskosten (z.B. Hausgeldabrechnung)
  • Angaben zu jeglichem Einkommen aller Haushaltsmitglieder
    • z.B. für jedes Beschäftigungsverhältnis durch eine vom Arbeitgeber ausgestellte Bescheinigung
      (siehe das Formular „Verdienstbescheinigung“)
    • z.B. für jede selbständig tätige Person durch eigene Erklärung im Formular „Angaben eines selbständigen Haushaltsmitgliedes“ mit den darin geforderten Unterlagen
    • z.B. für jede einzelne erhaltene Unterhaltszahlung in den letzten 6 Monaten durch Kontoauszüge oder einzelne Quittungen
    • z.B. vollständige Rentenbescheide bzw. aktuelle Rentenmitteilungen
    • z.B. vollständige Bescheide zu Lohn- und Einkommensersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Elterngeld
    • z.B. aktueller Kontoauszug zu Kindergeld, Unterhalt und Unterhaltsvorschuss
  • Angaben zu Abzugsbeträgen für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge durch Einkommensteuerbescheid (ggf. mit festgesetzter Einkommensteuervorauszahlung) und/oder Mitgliedsnachweis und aktuellem Kontoauszug oder Quittung zur Beitragszahlung
  • Angaben zu Kinderbetreuungskosten durch Rechnung und aktuellem Kontoauszug oder Quittung
  • Angaben zu den von Haushaltsmitgliedern geleisteten Unterhaltszahlungen in den zurückliegenden 12 Monaten durch Kontoauszüge oder einzelne Quittungen und zusätzlich das Formular „Erklärung zum geleisteten Unterhalt“

Mit dem Antrag auf Wohngeld soll auch ein Formular „Anlage Prüfung Kindesunterhalt" oder "Anlage Prüfung sonstiger Unterhalt“ ausgefüllt und unterschrieben für jeden einzelnen möglichen Unterhaltsanspruch beigefügt werden. Die darin gemachten Angaben sind ebenfalls durch Unterlagen nachzuweisen. Ein Unterhaltsanspruch ist auch möglich, wenn ein volljähriges Kind eine Ausbildung absolviert oder wenn ein Elternteil eines nichtehelichen Kindes wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann.

Wenn Sie noch einen weiteren Wohnsitz außerhalb Flensburgs haben, ist darüber hinaus eine Bescheinigung der anderen Wohngeldstelle(n) darüber vorzulegen, dass dort kein Wohngeld (mehr) gezahlt wird.

Eine solche Bescheinigung ist auch vorzulegen, wenn Sie noch keine 12 Monate in Flensburg wohnen.

 

Wiederholungs- oder Änderungsantrag – erforderliche Unterlagen

Für einen Wiederholungs- oder Änderungsantrag sind – unabhängig vom Einzelfall - grundsätzlich Angaben wie folgt nachzuweisen:

  • geänderte Angaben zu Personen im Haushalt durch Geburtsurkunde, Personalausweis oder Reisepass (ggf. Kopie)
  • geänderte Angaben zu anerkannten Schwerbehinderungen und/oder Pflegegraden durch Schwerbehindertenausweis und/oder Bescheid der Pflegekasse
  • geänderte Angaben zur Miete durch das Mietänderungsschreiben vom Vermieter
  • Angaben zur Miete immer durch Kontoauszüge oder einzelne Quittungen für die letzten 3 Mietzahlungen
  • Angaben zu den Belastungen selbstnutzender Eigentümerinnen und Eigentümer durch das Formular „Anlage zum Antrag auf Wohngeld – Lastenzuschuss“ und
    • aktuelle Jahreskontoauszüge zu den Darlehensverträgen
    • Grundsteuerbescheid (soweit geändert)
    • Abrechnung von Verwaltungskosten (z.B. Hausgeldabrechnung)
  • Angaben zu jeglichem Einkommen aller Haushaltsmitglieder
    • z.B. für jedes Beschäftigungsverhältnis durch eine vom Arbeitgeber ausgestellte Bescheinigung
      (siehe das Formular „Verdienstbescheinigung“)
    • z.B. für jede selbständig tätige Person durch eigene Erklärung im Formular „Angaben eines selbständigen Haushaltsmitgliedes“ mit den darin geforderten Unterlagen)
    • z.B. für jede einzelne erhaltene Unterhaltszahlung in den letzten 6 Monaten durch Kontoauszüge oder einzelne Quittungen
    • z.B. vollständige Rentenbescheide bzw. aktuelle Rentenmitteilungen
    • z.B. vollständige Bescheide zu Lohn- und Einkommensersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Elterngeld
    • z.B. aktueller Kontoauszug zu Kindergeld, Unterhalt und Unterhaltsvorschuss
  • Angaben zu Abzugsbeträgen für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge durch Einkommensteuerbescheid (ggf. mit festgesetzter Einkommensteuervorauszahlung) und/oder Mitgliedsnachweis und aktuellem Kontoauszug oder Quittung zur Beitragszahlung
  • Angaben zu Kinderbetreuungskosten durch Rechnung und aktuellem Kontoauszug oder Quittung
  • Angaben zu den von Haushaltsmitgliedern geleisteten Unterhaltszahlungen in den zurückliegenden 12 Monaten durch Kontoauszüge oder einzelne Quittungen und zusätzlich das Formular „Erklärung zum geleisteten Unterhalt“

Mit dem Antrag auf Wohngeld soll auch ein Formular „Anlage Prüfung Kindesunterhalt" oder "Anlage Prüfung sonstiger Unterhalt“ ausgefüllt und unterschrieben für jeden einzelnen möglichen Unterhaltsanspruch beigefügt werden. Die darin gemachten Angaben sind ebenfalls durch Unterlagen nachzuweisen. Ein Unterhaltsanspruch ist auch möglich, wenn ein volljähriges Kind eine Ausbildung absolviert oder wenn ein Elternteil eines nichtehelichen Kindes wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann.

Wenn Sie noch einen weiteren Wohnsitz außerhalb Flensburgs haben, ist darüber hinaus eine Bescheinigung der anderen Wohngeldstelle(n) darüber vorzulegen, dass dort kein Wohngeld (mehr) gezahlt wird.


Sollten aus Ihrem Antrag oder den vorliegenden Nachweisen heraus Sachverhalte erkennbar weiter aufgeklärt werden müssen, um über Ihren Antrag entscheiden zu können, wird das Bürgerbüro erneut Kontakt mit Ihnen aufnehmen.

Wichtiger Hinweis für Sie:

Bitte geben Sie im Antrag freiwillig eine Telefonnummer an, unter der Sie tagsüber erreichbar sind. So können Sie gegebenenfalls daran mitwirken, dass über Ihren Wohngeldantrag zügig entschieden werden kann. Ihre Telefonnummer wird weder elektronisch gespeichert, noch an Dritte weitergegeben. Einen Link auf Hinweise zum Datenschutz finden Sie auf dieser Seite in der Rubrik "Dokumente".

Anträge auf Wohngeld werden im Bürgerbüro bearbeitet. Die Öffnungszeiten des Bürgerbüros können Sie sich hier anzeigen lassen.

Gerne händigen wir Ihnen die hier angebotenen Vordrucke aber auch während der Öffnungszeiten des Bürgerbüros aus.

Für Kinder, die bei einer Wohngeldbewilligung berücksichtigt worden sind und für die Kindergeld bezogen wird, können Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragt werden.

Leistungsbeschreibung

Das Wohngeld soll Ihnen ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen ermöglichen. Sie können Wohngeld als

  • Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter oder Untermieterinnen und Untermieter von Wohnraum oder für Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes (Heimbewohner im Sinne des jeweiligen Landesgesetzes; hierzu zählen auch Menschen mit Behinderungen, die zur Erbringung von Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen nicht nur vorübergehend aufgenommen sind) oder als
  • Lastenzuschuss für Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung

beantragen.

Wenn die Kosten der Unterkunft von einem anderen Sozialleistungsträger übernommen werden, haben Sie keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies ist der Fall, wenn Sie bereits

  • Bürgergeld oder
  • Grundsicherung im Alter oder
  • bei Erwerbsminderung oder
  • Hilfe zum Lebensunterhalt oder
  • eine andere Transferleistung beziehen, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

An wen muss ich mich wenden?

An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Wohngeldbehörde).

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Setzen Sie sich am besten vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung, um die für Sie erforderlichen Unterlagen zu erfragen. Grundsätzlich müssen Sie folgende Nachweise der Wohnkosten oder der Belastung vorlegen:

  • über Transferleistungen (zum Beispiel Hilfe zum Lebensunterhalt, Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz)
  • Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld,
  • erhöhte Werbungskosten sind laut Steuerbescheid nachzuweisen,
  • aktuelle Bescheide über Rentenbezüge jeglicher Art,
  • über Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (zum Beispiel Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld),
  • Nachweis über Krankengeld sowie sonstige Lohnersatzleistungen,
  • letzter Steuerbescheid (für Selbstständige/Gewerbetreibende).

Bitte geben Sie zur Sicherheit alle Einkünfte aller Haushaltsmitglieder in Geld oder Geldeswert an, ohne Rücksicht auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob die Einkünfte steuerpflichtig sind oder nicht. Sie vermeiden damit unnötige Rückfragen. Die Wohngeldstelle wird dann prüfen, welche der Einkünfte anrechenbar sind. Gegebenenfalls sind sonstige Nachweise beizufügen:

  • Immatrikulationsbescheinigung (Studierende),
  • BAföG-Bescheid (Studierende),
  • Erklärung über monatliche Zuwendungen der Eltern während des Studiums,
  • Krankenversicherungsnachweis,
  • Nachweis über Renten- oder Lebensversicherung,
  • Anlage zum Antrag auf Wohngeld bei Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen,
  • Schwerbehindertenausweis (ggf. Nachweis über Pflegegeldzahlungen).
  • Bei Ausländerinnen und Ausländern aus Drittstaaten ist ein Nachweis über den Aufenthaltsstatus und die Dauer des Aufenthalts vorzulegen.
  • Sonstige EU-Bürgerinnen und -Bürger müssen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht/EU-Aufenthaltserlaubnis sowie eine meldebehördliche Anmeldung vorlegen.

Zum Antrag auf Mietzuschuss benötigen Sie darüber hinaus das ausgefüllte:

  • Formular Vermieterbescheinigung (wird in der Regel von den Wohngeldbehörden zur Verfügung gestellt.)

Zum Antrag auf Lastenzuschuss benötigen Sie zusätzlich folgende Formulare/Nachweise:

  • Formular zur Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst
  • Nachweis über die Belastung aus dem Kapitaldienst (Fremdmittelbescheinigung, letzter Zahlungsbeleg, gegebenenfalls Zins- und Tilgungsplan)
  • Nachweis über die Höhe des Kaufpreises oder der Baukosten (auch bei Modernisierungen)
  • Grundsteuerbescheid/Nachweis über die Höhe der Erbbauzinsen
  • Gegebenenfalls Nachweis über Erträge aus Überlassung von Räumen und Flächen an Dritte
  • Wohnflächenberechnung nach DIN 277 oder der Wohnflächenverordnung (WoFlV, Bauantrag)
  • Gegebenenfalls Bescheid über das Baukindergeld
  • Eigentumsnachweis, Grundbuchauszug, Kaufvertrag

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie stellen den Antrag bis spätestens am letzten Tag des Monats, ab dem Sie Wohngeld beantragen möchten. In der Regel erhalten Sie das Wohngeld vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem Ihr Antrag bei der Wohngeldstelle gestellt wurde.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt folgende Hinweise:

Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Angaben aller Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich – auch in automatisierter Form – insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen.

Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,

  • ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
  • ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht
  • oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.

Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.

Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,

  • ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
  • ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
  • ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
    • zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
    • zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
    • zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
  • ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
  • ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.

Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.

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Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein

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Fachlich freigegeben am

30.06.2023

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Verfahrensablauf

  • Setzen Sie sich am besten vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung, um die für Sie erforderlichen Unterlagen zu erfragen.
  • Sie stellen Ihren Antrag schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Formular oder mithilfe des Onlinedienstes. Das Formular können Sie per Post an die für Sie zuständige Wohngeldstelle senden oder persönlich abgeben.
  • Die Behörde prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen einen Bescheid zu.
  • Im Falle einer Bewilligung wird das Wohngeld in der Regel für zwölf Monate gewährt.

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Voraussetzungen

Sie müssen als Antragstellerin oder Antragsteller wohngeldberechtigt sein. Wohngeldberechtigt für einen Mietzuschuss sind Sie als:

  • Mieterinnen und Mieter von Wohnraum,
  • Untermieterin und Untermieter von Wohnraum,
  • Bewohnerinnen und Bewohner einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung,
  • Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes,
  • mietähnliche Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaberinnen und Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,
  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (drei oder mehrere Wohnungen), eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn Sie in diesem Haus wohnen,
  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, in dem Sie wohnen, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als ein Eigenheim angesehen werden kann,
  • Inhaberinnen und Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist.
  • Frauen, die in Frauenhäusern wohnen, auch wenn sich das Entgelt tageweise bemisst.
  • eine Person, die durch die Obdachlosenbehörde in Obdachlosenunterkünfte oder in Wohnraum Dritter eingewiesen ist, auch wenn das Nutzungsentgelt (welches sich nicht zum Beispiel nach der Anzahl der Tage bemisst oder nach erwachsenen Personen und Kindern gestaffelt ist) an die Obdachlosenbehörde gezahlt wird,

Wohngeldberechtigt für einen Lastenzuschuss sind Sie als:

  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung,
  • Eigentümerinnen und Eigentümer einer Kleinsiedlung,
  • Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle,
  • Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann,
  • Inhaberinnen und Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes
  • Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung oder auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechtes haben.

Die Wohnrauminhaberin oder der Wohnrauminhaber muss den Wohnraum bewohnen und die Belastung hierfür aufbringen.

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Bearbeitungsdauer

Über den Antrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

Längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: der Anspruch auf Wohngeld wird ab dem Monat der Antragstellung geprüft. Bei bestehendem Wohngeldanspruch geht Ihnen kein Wohngeld verloren.

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Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.

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